Die Ausgestaltung des Systems der Leistungsfeststellung – also ob Zielvereinbarungen, systematische Leistungsbewertungen oder eine Kombination eingesetzt werden – wird in der Regel in einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nach § 18 TVöD-Bund geregelt und unterliegt der Mitbestimmung. Auf dieser Grundlage entscheiden im Einzelfall die zuständige Führungskraft und die/der Beschäftigte, ob eine Zielvereinbarung abgeschlossen werden soll. Äußert eine der Parteien den Wunsch nach Abschluss einer Zielvereinbarung, ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 LeistungsTV-Bund ein Zielvereinbarungsgespräch zu führen. Kommt eine Zielvereinbarung nicht zustande, ist zwingend eine Leistungsfeststellung durch systematische Leistungsbewertung vorzunehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 LeistungsTV-Bund).
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LeistungsTV-Bund muss eine Zielvereinbarung mindestens ein Leistungsziel sowie die Bedingung ihrer Erfüllung enthalten, d. h. es ist exakt anzugeben, welche Bedingungen eintreten müssen, damit das Ziel erreicht ist. Werden diese Formerfordernisse nicht eingehalten, liegt keine Zielvereinbarung i. S. d. Tarifvertrags vor.
In diesem Fall kann hierauf kein Leistungsentgelt nach dem Instrument "Zielvereinbarung" gestützt werden; es greift die systematische Leistungsbewertung. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Nachvollziehbarkeit sind Zielvereinbarungen stets schriftlich zu dokumentieren und beiden Seiten zugänglich zu machen.
Eine Zielvereinbarung kann bis zu 5 Einzelziele enthalten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LeistungsTV-Bund). Die nähere Ausgestaltung hat hierbei durch eine Dienstvereinbarung zu erfolgen.
Nach dem Tarifvertrag ist es möglich, die Ziele unterschiedlich zu gewichten (s. Punkt 5.2.6). Für jedes Ziel sind bis zu 5 Zielerreichungsgrade festzulegen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 LeistungsTV-Bund). Min...