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Lärm und Licht aus der Nachbarschaft / 1 Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz ist zu fast 100 % Lärmschutz. Damit trägt das öffentliche Recht zum einen der Tatsache Rechnung, dass Lärmbelästigungen mit rund 70 % an der Spitze der nachbarschaftlichen Streitigkeiten stehen. Zum anderen lässt sich Lärm eher messen und bewerten, als andere Einwirkungen aus der Nachbarschaft.

 
Hinweis

Ausnahme: Gartengrill

Die einseitige Ausrichtung des öffentlichen Rechts auf den Lärmschutz im zwischenmenschlichen Bereich wird deutlich am Beispiel Gartengrill. Hierzu bestehen Regelungen nach öffentlichem Recht nur in Brandenburg[1] und Nordrhein-Westfalen.[2]

Nur in diesen Bundesländern kann der durch die Rauchentwicklung eines Gartengrills beeinträchtigte Nachbar die Polizei rufen, um die Belästigung, die eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit ist, abzustellen. In den anderen Bundesländern verbleiben dem genervten Nachbarn nur die zivilrechtlichen Abwehrmöglichkeiten (Näheres hierzu in Kap. 3.21).

Ruhezeiten

Im öffentlichen Lärmschutzrecht erfolgt der Interessenausgleich zwischen dem Störer einerseits und dem gestörten Nachbarn andererseits im Allgemeinen dadurch, dass bestimmte Zeiten festgelegt werden, in denen mit Lärm verbundene Arbeiten zum Schutz der Nachbarschaft nicht verrichtet werden dürfen. In diesen Fällen kann die Duldungspflicht des Nachbarn nach § 1004 Abs. 2 BGB (siehe hierzu auch Kap. 2.4) unmittelbar aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften hergeleitet werden. Denn wenn jemand etwa seinen Rasenmäher während der in öffentlich-rechtlichen Vorschriften zugelassenen Zeiten benutzt, handelt er rechtmäßig und ist umgekehrt der betroffene Nachbar zur Duldung des rechtmäßigen Tuns nach § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet.

Andererseits besteht keine Duldungspflicht bei lärmerzeugenden Betätigungen während der sog. Ruhezeiten. Als...

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