Stefanie Hock
, Christoph Tillmanns
Zusammenfassung
Die Kündigungsfristen des § 34 Abs. 1 TVöD gelten sowohl für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer. Sie binden auch tarifungebundene Parteien, sofern die Geltung des TVöD vertraglich vereinbart wurde.
Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf die tariflichen Kündigungsfristen ist nicht möglich. Für tarifgebundene Arbeitnehmer ergibt sich dies aus § 4 TVG, für nicht tarifgebundene aus § 622 Abs. 4 BGB, wenn ihre Anwendung vereinbart ist. Besteht keine Tarifbindung und sind die tariflichen Kündigungsfristen auch nicht vertraglich vereinbart worden, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB. In diesem Fall ist zu beachten, dass die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 nur für die Kündigung des Arbeitgebers gelten.
Vorsicht ist geboten bei einer beiderseitigen Verlängerung der Kündigungsfristen, die bei fehlender Tarifbindung nach § 622 Abs. 6 BGB grundsätzlich möglich ist. Eine erhebliche Verlängerung der Kündigungsfrist ohne ausreichende kompensatorische Gegenleistung (im konkreten Fall Kündigungsfrist beiderseits 3 Jahre zum Monatsende, kompensiert durch eine Gehaltserhöhung von 1.000 EUR pro Monat) kann den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Unterliegt diese Verlängerung der Kündigungsfrist der AGB – Kontrolle nach § 305ff. BGB, kann sie wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein.
Die Wirksamkeit der Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, wann sein Arbeitsverhältnis enden soll. Dafür genügt bei einer ordentlichen Kündigung regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ein Hinweis auf die maßgebliche gesetzliche Regelung reicht aus, wenn der Erklärungsempfänger dadurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. Zu den Fol...