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Kündigung / Arbeitsrecht

Dr. Roman Frik
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1 Kündigungsarten

1.1 Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Bei der ordentlichen Kündigung wird die gesetzliche Kündigungsfrist[1] oder die in einem Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag bestimmte Kündigungsfrist eingehalten. Dagegen wird die außerordentliche Kündigung[2] fristlos oder unter Einhaltung einer Auslauffrist ausgesprochen.

[1] § 622 BGB.
[2] § 626 BGB.

1.2 Beendigungskündigung und Änderungskündigung

Die Beendigungskündigung dient der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Mit der Änderungskündigung hingegen wird neben der Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Fortsetzung dieses Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen angeboten. Zweck ist die Änderung der Arbeits(vertrags)bedingungen.

Änderungskündigungen haben nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vorrang vor der Beendigungskündigung.[1]

[1] BAG, Urteil v. 27.9.1984, 2 AZR 62/83; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 9.6.2022, 5 Sa 377/21,

s. Änderungskündigung.

2 Kündigungsgründe

Ordentliche Kündigung: Bei Anwendbarkeit KSchG personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Grund erforderlich

Nach der Grundstruktur des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keines Kündigungsgrundes. Dies gilt auch uneingeschränkt für die ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet (Ablauf der Wartezeit von 6 Monaten und Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmern), benötigt der Arbeitgeber zum Ausspruch einer wirksamen Kündigung einen Kündigungsgrund, d. h. eine soziale Rechtfertigung i. S. d. § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG. Dies bedeutet, dass es einen personenbedingten, einen verhaltensbedingten oder einen betriebsbedingten Kündigungsgrund geben muss.

Ein Unterfall der personenbedingten Kündigung ist die sogenannte krankheitsbedingte Kündigung, ein Unterfall der verhaltensbedingte Kündigung die sogenannte Verdachtskündigung.

Außerordentliche Kündigung: Wichtiger Grund erf...

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