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Verhaltensbedingte Kündigung: Voraussetzungen

Dr. Carsten Teschner
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der nachfolgende Beitrag legt die allgemeinen Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung dar. Im Einzelnen werden Hinweise für die Interessenabwägung gegeben, die in jedem Fall vor Ausspruch der Kündigung durchzuführen, aber immer eine Frage des Einzelfalls ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist § 1 Abs. 2 KSchG die einschlägige Norm. Außerordentliche Kündigungen müssen die Voraussetzungen des § 626 BGB beachten.

1 Verhaltensbedingte Gründe

Verhaltensbedingte Gründe rechtfertigen nach der Rechtsprechung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach vorangegangener Abmahnung, wenn bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebs die Kündigung billigenswert und angemessen ist.[1] Dabei ist nicht von dem Standpunkt des jeweiligen Arbeitgebers auszugehen. Es gilt vielmehr ein objektiver Maßstab. Als verhaltensbedingter Kündigungsgrund kommt nur ein solcher Umstand in Betracht, der einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung bestimmen kann. Diese verhaltensbedingten Kündigungsgründe lassen sich in folgende Fallgruppen unterteilen:

  • Pflichtwidrigkeiten im Leistungsbereich (Schlecht- oder Fehlleistungen),
  • Verstöße gegen die betriebliche Ordnung (z. B. Verstöße gegen ein Rauch- oder ein Alkoholverbot),
  • Störungen im Vertrauensbereich (z. B. Vollmachtsmissbrauch, Annahme von Schmiergeldern, überhöhte Spesenabrechnungen). Ein Fehlverhalten in diesem Bereich stellt in der Regel zugleich einen an sich geeigneten wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.
  • Verletzung von arbeitsvertraglichen Nebenpflichten (z. B. Verstöße gegen die Gehorsams-, Treue- und Geheimhaltungspflicht),
  • außerdienstliches Verhalten (strafbare Handlungen, die das Arbeitsverhältnis konkret beein...

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