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Kündigung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Kündigung ist die einseitige Erklärung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, dass er das bestehende Arbeitsverhältnis beenden will.

Von der Kündigung zu differenzieren ist die Anfechtung, die zur Folge hat, dass der Arbeitsvertrag von Anfang an unwirksam (nichtig) ist. Die Kündigung unterscheidet sich auch vom Aufhebungsvertrag, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer beidseitig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Vorschriften zur Kündigung sind in erster Linie im BGB und KSchG enthalten. Ergänzend sind in zahlreichen weiteren Gesetzen Kündigungsverbote und -beschränkungen zu beachten (z. B. MuSchG, BEEG, PflegeZG, BetrVG).

Arbeitsrecht

1 Kündigungsarten

1.1 Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Bei der ordentlichen Kündigung wird die gesetzliche Kündigungsfrist[1] oder die in einem Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag bestimmte Kündigungsfrist eingehalten. Dagegen wird die außerordentliche Kündigung[2] fristlos oder unter Einhaltung einer Auslauffrist ausgesprochen.

[1] § 622 BGB.
[2] § 626 BGB.

1.2 Beendigungskündigung und Änderungskündigung

Die Beendigungskündigung dient der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Mit der Änderungskündigung hingegen wird neben der Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Fortsetzung dieses Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen angeboten. Zweck ist die Änderung der Arbeits(vertrags)bedingungen.

Änderungskündigungen haben nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vorrang vor der Beendigungskündigung.[1]

[1] BAG, Urteil v. 27.9.1984, 2 AZR 62/83; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 9.6.2022, 5 Sa 377/21,

s. Änderungskündigung.

2 Kündigungsgründe

Ordentliche Kündigung: Bei Anwendbarkeit KSchG personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Grund erforderlich

Nach der Grundstruktur des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keines Kündigungsgrundes. Dies gilt auc...

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