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Integrationsamt

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Zusammenfassung

 
Begriff

Arbeitsrecht: Das "Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt)" ist eine Landesbehörde, die Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht erfüllt. Den Integrationsämtern obliegt gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit die Durchführung der Regelungen zum Schutz und zur Integration schwerbehinderter Menschen nach dem SGB IX (§ 184 SGB IX). Sie sind u. a. zuständig für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen, den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen (§§ 168 – 175 SGB IX) und die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe (§ 160 SGB IX); außerdem für die Ausstattung von Arbeitsplätzen und technische Arbeitshilfen. Zur Finanzierung dieser besonderen fürsorgerischen Aufgaben kann das Integrationsamt die Mittel der Ausgleichsabgabe verwenden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Aufgaben des Integrationsamts sind in §§ 185 ff. des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) geregelt.

Arbeitsrecht

1 Zustimmung bei Kündigung von Schwerbehinderten

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, auch die Änderungskündigung, bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts.[1] Ohne diese vorherige Zustimmung ist sie unwirksam. Das gilt auch für die außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Auszubildenden.[2] Die Kündigungsfrist bei schwerbehinderten Menschen beträgt gemäß § 169 SGB IX mindestens 4 Wochen. Längere Fristen aufgrund sonstiger Vorschriften bleiben unberührt.

Infographic

[1] § 168 SGB IX.
[2]

S. Berufsausbildung,

BAG, Urteil v. 10.12.1987, 2 AZR 385/87.

2 Zustimmungsverfahren

Die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung ist vom Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch beim Integrationsamt zu beantragen.[1] Der Arbeitgeber hat stets zuerst den Antrag auf Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung eines Schwerbehinderten zu stellen und die zustimmende Entscheidung des Integrationsamts abzuwarten, ehe er die Kündigung ausspricht. Das Integrationsamt holt – jeweils soweit vorhanden – eine Stellungnahme des Betriebs- oder Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung ein und gibt dem zu kündigenden schwerbehinderten Beschäftigten die Möglichkeit zur Stellungnahme. Es soll seine Entscheidung, falls erforderlich, aufgrund mündlicher Verhandlung innerhalb eines Monats treffen und dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Beschäftigten zustellen. Stimmt das Integrationsamt zu, so kann der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung erklären. Versäumt er die Frist, muss er erneut die Zustimmung beantragen. Widerspruch und Klage gegen die Zustimmung haben keine aufschiebende Wirkung.[2] Die Zustimmung des Integrationsamts beseitigt die zugunsten des schwerbehinderten Menschen bestehende Kündigungssperre für die Dauer eines Monats.[3] In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber bei unverändertem Kündigungsgrund auch mehrfach kündigen, ohne eine erneute Zustimmung einholen zu müssen.[4] Dies kann z. B. nötig werden, wenn eine ausgesprochene Kündigung formunwirksam ist oder vom Arbeitnehmer wegen Nichtbeifügung einer notwendigen Vollmacht für den Kündigenden gemäß § 174 BGB zurückgewiesen wurde. Die Zustimmung des Integrationsamts wird durch die erste ausgesprochene Kündigung insoweit nicht "verbraucht".

[1] § 170 Abs. 1 SGB IX.
[2] § 171 Abs. 4 SGB IX.
[3] § 171 Abs. 3 SGB IX.
[4] BAG, Urteil v. 8.11.2007, 2 AZR 425/06.

3 Grundsätze für die Zustimmung

Das Integrationsamt entscheidet nach freiem, pflichtgemäßem Ermessen. Eine Einschränkung der Ermessensentscheidung regelt das Gesetz für die Zustimmung zu Kündigungen in Betrieben und Dienststellen, die nicht nur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst werden, wenn zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag, bis zu dem Lohn oder Gehalt gezahlt wird, mindestens 3 Monate liegen. In diesen Fällen hat das Integrationsamt die Zustimmung zu erteilen.[1] Unter der gleichen Voraussetzung soll es die Zustimmung auch bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen erteilen, die nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt werden, wenn die Gesamtzahl der verbleibenden Schwerbehinderten zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach dem SGB IX ausreicht.[2] Die vorstehenden beiden Sätze gelten nicht, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb desselben Betriebs oder auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers mit Einverständnis des Schwerbehinderten möglich und für den Arbeitgeber zumutbar ist.[3]

 
Hinweis

Auswirkung der Zustimmung auf bEM

Nach der Rechtsprechung des für Kündigungsangelegenheiten zuständigen Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts begründet die Zustimmung des Integrationsamts zu einer krankheitsbedingten Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht die Vermutung, dass ein (unterbliebenes) betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) die Kündigung nicht hätte verhindern können.[4]

[1] § 172 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.
[2] § 172 Abs. 1 Satz 2 SGB IX.
[3] § 172 Abs. 1 Satz 3 SGB IX.
[4] BAG, Urteil v. 15.12.2022, 2 AZR 162/22, Leitsatz und Rz. 28, ZTR 20...

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