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Außerordentliche Kündigung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Ein Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Dabei ist im Unterschied zur ordentlichen Kündigung keine Kündigungsfrist einzuhalten. Deshalb wird die außerordentliche Kündigung auch als fristlose Kündigung bezeichnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die außerordentliche Kündigung findet ihre Grundlage in § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Arbeitsrecht

1 Anwendungsbereich der außerordentlichen Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung, die das Arbeitsverhältnis vorzeitig und ohne Beachtung der sonst geltenden Kündigungsfristen beendet.

Sie ist in der Regel fristlos, muss es aber nicht sein, weil der Kündigende auch bei einer außerordentlichen Kündigung eine gewisse Frist (soziale Auslauffrist) einräumen kann, worauf er aber besonders hinweisen muss, um den Eindruck zu vermeiden, es handele sich um eine ordentliche Kündigung. Trotzdem wird die außerordentliche Kündigung in der Praxis meist als fristlose Kündigung ausgesprochen.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht sowohl bei unbefristeten als auch bei befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen[1], einschließlich der befristeten (Probe-)Arbeitsverhältnisse und auch bei Arbeitsverhältnissen, bei denen die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann von keiner der beiden Arbeitsvertragsparteien vertraglich ausgeschlossen werden.

Aus der zwingenden Natur des § 626 BGB folgt auch, dass durch einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen das außerordentliche Kündigungsrecht nicht erschwert werden darf. Solche unzulässigen Kündigungserschwerungen können z. B. in der Vereinbarung von Vertragsstrafen, Abfindungen oder Rückzahlungsklauseln liegen. Der Betriebsrat und der Arbeitgeber können allerdings nach § 102 Abs. 6 BetrV...

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