Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Änderungskündigung

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Begriff

Die Änderungskündigung ist eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers, mit der das Arbeitsverhältnis gekündigt und gleichzeitig die Fortsetzung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen angeboten wird. Die Änderungskündigung besteht daher aus 2 Willenserklärungen. Zusätzlich zur Kündigungserklärung muss ein bestimmtes bzw. bestimmbares Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Dieses Angebot muss bereits im Zeitpunkt des Kündigungszugangs den wesentlichen Inhalt der angestrebten Vertragsänderung so genau wiedergeben, dass sie durch bloße Zustimmung des Arbeitnehmers angenommen werden kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Änderungskündigung ist in § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Nach der Rechtsprechung darf der Arbeitgeber eine Beendigungskündigung grundsätzlich erst dann aussprechen, wenn keine objektiv mögliche und zumutbare Beschäftigung für den Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Arbeitsbedingungen besteht (BAG, Urteil v. 27.9.1984, 2 AZR 62/83).

Arbeitsrecht

1 Anwendungsbereich der Änderungskündigung

1.1 Änderung der Arbeitsbedingungen

Die Änderungskündigung dient dem Arbeitgeber dazu, die Arbeitsbedingungen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zu ändern.

Die Kündigung lediglich einzelner Arbeitsbedingungen, z. B. des Entgelts, ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmsweise ist eine solche Teilkündigung zulässig, wenn sie zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart ist, was z. B. bei einer zusätzlich zum Lohn zu zahlenden Gewinnbeteiligung vorkommen kann.[1]

Bei Änderungen von Arbeitsbedingungen kraft Direktionsrechts bedarf es keiner Kündigung. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die einseitige Änderung bereits im Rahmen des bestehenden Vertrags bei unverändertem Vertragsinhalt möglich ist und nicht als "Änderung von Arbeitsvertragsbedingungen" im Sinne von §§ 2 Satz 1, 4 Satz 2 KSchG zu qualifizieren ist. Nimmt der Arbeitnehmer ein solches Vertragsangebot unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung an und erhebt Klage gegen die überflüssige Änderungskündigung, ist diese abzuweisen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Kündigungserklärung selbst fehlerhaft ist, etwa weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Aufgrund des Direktionsrechts dürfen die arbeitsvertraglichen Pflichten jedoch nur konkretisiert werden. Sollen dem Arbeitnehmer geänderte Aufgaben zugewiesen werden, die nach dem bestehenden Arbeitsvertrag nicht zu seinen Pflichten gehören, ist eine Änderungskündigung erforderlich, wenn der Arbeitnehmer eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags ablehnt.[2]

Wesentliche Vertragselemente, z. B. das Arbeitsentgelt, können nicht einseitig ohne Änderungskündigung zum Nachteil des Arbeitnehmers verändert werden. Deshalb kann der Arbeitnehmer auch nicht gegen seinen Willen auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung versetzt werden. Ebenso kann grundsätzlich nicht einseitig vom Arbeitgeber der Arbeitsort verlegt werden. Dazu bedarf es einer Änderungskündigung oder der Einräumung dieses Rechts an den Arbeitgeber per Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag. Eine Beschäftigung im Homeoffice kann ein milderes Mittel gegenüber einer Versetzung per Änderungskündigung in einen anderen Betrieb darstellen, ist aber jedenfalls dann abzulehnen, wenn Teil der unternehmerischen Entscheidung die Konzentration bestimmter Arbeitsplätze in der Zentrale ist. Eine Pflicht zum Angebot eines Homeoffice-Arbeitsplatzes besteht nicht. Eine (unter Umständen sogar fristlose) Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit im Fall erheblichen Arbeitsausfalls ist möglich. Allerdings müssen hierfür die Voraussetzungen des § 96 SGB III konkret dargelegt werden und die jeweiligen Änderungen müssen geeignet und erforderlich zur Anpassung des Arbeitsvertrags an die geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten sein. Im Einzelfall kann eine solche betriebsbedingte Änderungskündigung nach § 626 BGB wegen dringender betrieblicher Erfordernisse gerechtfertigt sein.[3]

Eine Änderungskündigung ist als ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen und als außerordentliche Kündigung möglich. Als außerordentliche Änderungskündigung ist sie nur rechtmäßig, wenn die alsbaldige Änderung der Arbeitsbedingungen unabweisbar notwendig ist, die neuen Bedingungen für den Arbeitnehmer zumutbar sind und das Änderungsangebot der Billigkeit entspricht. Dabei darf es keine weniger weitreichend modifizierenden Beschäftigungsmöglichkeiten geben, als durch das Änderungsangebot unterbreitet. So ist beispielsweise die Änderung zu einer geringerwertigen Tätigkeit unzulässig, wenn absehbar ist, dass bald eine weniger weit vom vorherigen Vertrag entfernte Tätigkeit zur Verfügung stehen wird.[4]

[1] BAG, Urteil v. 18.5.2017, 2 AZR 721/16; LAG Hamm, Urteil v. 16.3.2023, 18 Sa 832/22.
[2] BAG, Urteil v. 30.11.2022, 5 AZR 336/21; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.3.2021, 8 Sa 125/20; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.3.2021, 4 Sa 1243/20; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.727
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    3.003
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.471
  • Erholungsbeihilfen
    1.896
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.870
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.665
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.612
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.591
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.558
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.481
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.444
  • Jubiläumszuwendung
    1.425
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.384
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.384
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.352
  • Urlaubsabgeltung
    1.306
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.297
  • Sachbezüge
    1.146
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    1.138
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.136
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Urteil: Rechtmäßige Änderungskündigung während der Elternzeit
Frau arbeitet mit Baby im HomeOffice
Bild: mauritius images / Caia Image / Great Images

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber mit einer Kündigung -auch einer Änderungskündigung- bis zum Ende der Elternzeit warten. Doch betriebsbedingt ist eine Kündigung auch in der Elternzeit möglich, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin.


Arbeitsbedingungen: Wann eine Änderungskündigung möglich ist
Büro leer Kartons Einzug Umzug
Bild: © moodboard/Corbis

Wenn Unternehmen Vertragsänderungen für Beschäftigte einführen wollen, bleibt ohne einvernehmliche Lösung oft nur die Änderungskündigung. Eine Änderungskündigung, die den Widerruf einer Homeofficerlaubnis beinhaltete, erklärte das LAG Köln kürzlich für unwirksam. Was sind also die Voraussetzungen? 


Kündigung in Elternzeit: Betriebsbedingte Kündigung kann auch in Elternzeit zulässig sein
Frau arbeitet mit Baby im HomeOffice
Bild: mauritius images / Caia Image / Great Images

Die Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Elternzeit ist nach einer aktuellen LAG-Entscheidung trotz erhöhten Kündigungsschutzes nicht grundsätzlich ausgeschlossen.


Den eigenen Erfolg gestalten: Was du nicht hören willst
Was du nicht hören willst
Bild: Haufe Shop

Wer ganz nach oben will, braucht mehr als nur Talent. Das Buch gibt einen schonungslosen Einblick in die Realität der Businesswelt und zeigt anschaulich, wie man sich ihre Mechanismen und unsichtbaren Spielregeln auf dem Weg nach oben geschickt zunutze macht.


Änderungskündigung / 1.1 Änderung der Arbeitsbedingungen
Änderungskündigung / 1.1 Änderung der Arbeitsbedingungen

Die Änderungskündigung dient dem Arbeitgeber dazu, die Arbeitsbedingungen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zu ändern. Die Kündigung lediglich einzelner Arbeitsbedingungen, z. B. des Entgelts, ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmsweise ist eine ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren