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Insolvenzgeldumlage: Berücksichtigung besonderer Arbeitg ... / 1 Bewertung der Umlagepflicht besonderer Personenkreise

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1.1 Abgeordnete mit beschäftigten Arbeitnehmern

Beschäftigen Abgeordnete von Stadtparlamenten, Landtagen oder des Deutschen Bundestages Arbeitnehmer, treten sie als privater Arbeitgeber mit der Folge auf, dass sie nicht vor einer Insolvenz geschützt sind; Insolvenzgeldumlage ist also grundsätzlich zu zahlen. Keine Insolvenzgeldumlagepflicht besteht dagegen für die Mitarbeiter von Abgeordneten, bei denen die jeweilige Körperschaft die Gehaltszahlung gesetzlich absichert und direkt an die Mitarbeiter auszahlt. Kenntnis darüber erhalten die Krankenkassen durch entsprechende Mitteilungen der Verwaltung des Bundestags oder der Landtage.

1.2 Ausländische Saisonarbeitskräfte

Ausländische Saisonarbeitskräfte weisen mit der A1-Bescheinigung[1] nach, dass sie den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres jeweiligen Heimatlands unterliegen. Bezüglich dieser Personen vertritt der GKV-Spitzenverband in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit die Auffassung, dass keine Insolvenzumlagepflicht besteht. Für diese ausländischen Saisonarbeitskräfte gelten weiterhin die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres Heimatlandes.[2]

[1]

S. Entsendebescheinigung.

[2] GR v. 21.12.2005.

1.3 Ausstrahlung und Einstrahlung

Bei Beschäftigten, die im Rahmen der Ausstrahlung weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen, ist auch Umlagepflicht zur Insolvenzgeldumlage gegeben. Keine Umlagepflicht besteht dementsprechend für Einstrahlungsbeschäftigte[1], die weiterhin dem Sozialversicherungsrecht des ausländischen Entsendestaates unterliegen.

[1]

S. Einstrahlung.

1.4 Beschäftigte mit Behinderungen in Behindertenwerkstätten

Bei Beschäftigten mit Behinderungen in Behindertenwerkstätten, die nicht Beschäftigte i. S. d. § 7 SGB IV sind, wird die Insolvenzgeldumlage nicht erhoben. Kriterien für eine Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB IV sind

  • ein Arbeitsverhältnis,
  • eine Beschäftigung nach Weisung,
  • eine Eingliederung in eine Arbeitsorganisation und
  • eine Entgeltzahlun...

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