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Entsendebescheinigung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Begriff "Entsendebescheinigung" ist der umgangssprachliche Begriff für die "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften". Vielfach wird die Entsendebescheinigung auch nur "A1-Bescheinigung" genannt, obwohl dieser Name nicht für alle Länder gleichermaßen zutrifft. Vielmehr ist die vorgesehene Bescheinigung vom jeweiligen Abkommensstaat abhängig. So werden A1-Bescheinigungen z. B. nur für die Entsendung in einen anderen EU-, EWR-Staat sowie der Schweiz verwendet. Der Begriff Entsendebescheinigung ist insofern nicht eindeutig genug, da die Bescheinigung nicht nur bei Entsendungen, sondern auch bei Ausnahmevereinbarungen, also in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht gegeben sind, ausgestellt wird. Die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften dient als Nachweis, dass die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weitergelten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung der Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften sind in der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie in der dazugehörigen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 geregelt. In einigen Sachverhalten ist noch die Verordnung (EWG) über soziale Sicherheit Nr. 1408/71 und die dazugehörige Durchführungsverordnung Nr. 574/72 anzuwenden. Nach deutschen Rechtsvorschriften sind die Grundsätze in den §§ 106, 106a, 106b, 106c und 106d SGB IV geregelt. Des Weiteren sind die "Gemeinsamen Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV vom 15.06.2023" und die "Gemeinsamen Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach §106a und 106b SGB IV vom 02.04.2024" zu beachten. Darüber hinaus sind noch die Regelungen in den jeweiligen Abkommen über Soziale Sicherheit zu beachten.

Sozialversicherung

1 Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften gilt als Nachweis, dass für eine Person weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates anzuwenden sind. Die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates werden somit nicht angewendet. Dies gilt für alle Bereiche, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) über Soziale Sicherheit[1] bzw. des jeweiligen Abkommens über Soziale Sicherheit erfasst werden.

 
Praxis-Tipp

Mitführung der Bescheinigung

Nach der Beantragung der Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften wird zunächst eine Eingangsbestätigung übersandt. Diese Eingangsbestätigung sollte mitgeführt werden, damit bei Kontrollen nachgewiesen werden kann, dass die Bescheinigung beantragt wurde. Solange diese Bescheinigung nicht vorliegt, sollte eine Kopie des ausgefüllten Fragebogens mitgeführt werden. Grundsätzlich soll die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften immer beim Arbeitgeber aufbewahrt werden. Bei Beschäftigungen im Ausland sollte der Arbeitnehmer eine Kopie dieser Bescheinigung mitführen, damit die Sozialversicherungsfreiheit bei Kontrollen nachgewiesen werden kann.

[1]

S. Entsendung in Abkommensstaaten, zeitliche Begrenzung.

2 Bescheinigungen im Anwendungsbereich der Verordnungen über Soziale Sicherheit (A1 Bescheinigung)

Gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiter, wird der Vordruck A1 verwendet. In Übergangsfällen, in denen die Rechtsvorschriften des Entsendestaates auf Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gelten, wird der Vordruck E 101 verwendet. Die Bescheinigungen sind in allen EU-Sprachen verfügbar.

2.1 Beantragung und Ausstellung der Vordrucke

Der Vordruck wird – je nach versicherungsrechtlicher Situation – von verschiedenen Trägern ausgestellt. Es besteht die Verpflichtung, die Anträge auf Ausstellung der Bescheinigung A1 für Entsendungen in einen anderen EU-, EWR-Staat sowie der Schweiz aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder mittels einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe zu übermitteln. Die annehmende Stelle verarbeitet die Anträge elektronisch. Es ist vorgesehen, dass die Übermittlung der Daten der A1-Bescheinigung an den Arbeitgeber innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Feststellung, dass die deutschen Rechtsvorschriften gelten, erfolgt. Der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung unverzüglich auszudrucken und seinem Beschäftigten auszuhändigen. Bis zum 30.6.2019 konnte die Ausstellung der A1-Bescheinigung noch per Postweg erfolgen. Die Ausstellung des Vordrucks E 101 erfolgt wie bisher.[1]

 
Achtung

Dienstreisen

Eine Entsendung ist eine vorübergehende Beschäftigung im Ausland. Hierzu gehören auch Dienstreisen in einen anderen EU-, EWR-Staat oder die Schweiz. Hierbei spielt die Dauer der Dienstreise keine Rolle. Selbst bei eintägigen Dienstreisen muss eine Bescheinigung A1 mitgeführt werden.

 
Wichtig

Nachweis über Antragstellung

Wurde eine A1 Bescheinigung bereits beantragt, aber liegt noch nicht vor, so sollte eine Kopie des Antrages mitgeführt werden. Sie dient in dem Fall als Nachweis. Kann auch eine solche Kopie nicht vorgelegt werden, drohen in einigen Staaten Bußgelder.

[1]

S. Entsendebeschäftigungen, EWR-/Abkommensstaaten (Formulare, maximale Dauer).

2.2 Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen, der Rentenversicherungsträger und der berufsständischen Versorgungswerke

Für das Ausstellen der Bescheinigung A1 sind für die ...

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Entsendebescheinigung / Zusammenfassung
Entsendebescheinigung / Zusammenfassung

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