Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Fallbeispiel: Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG
Will ein Einzelunternehmer seine persönliche unbeschränkte Haftung in betrieblichen Angelegenheiten beschränken, bietet sich die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG an. Hierzu muss der Einzelunternehmer zunächst eine GmbH bar gründen (25.000,00 EUR) und dann mit dieser eine Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG), bei der er die Kommanditeinlage (1.000,00 EUR) in bar übernimmt. Dann bringt der Einzelunternehmer sein Einzelunternehmen als Sacheinlage (mit allen Aktiva und Passiva) zwecks Erhöhung seiner Kommanditeinlage in die KG ein, was stets im Wege der Einzelrechtsnachfolge geschehen muss.
Die Buchung auf dem Eigenkapitalkonto gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten stellt eine Betriebsveräußerung i. S. v. § 16 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 EStG dar und führt grundsätzlich zur Aufdeckung stiller Reserven. Dies kann gemäß § 24 Abs. 2 UmwStG vermieden werden, denn diese Vorschrift gewährt ein Wahlrecht, das eingebrachte Einzelunternehmen (Betriebsvermögen) bei der GmbH & Co. KG zum Buchwert oder zum gemeinen Wert oder zu einem Zwischenwert anzusetzen. Die KG muss einen entsprechenden Antrag und eine entsprechende Schlussbilanz für das Einbringungsjahr aufstellen. Dieser Wertansatz ist auch maßgebend dafür, ob ein Veräußerungsgewinn bei dem Einzelunternehmer entsteht (§ 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG); wird der Buchwertansatz benötigt, wird die Aufdeckung stiller Reserven verhindert.
Entsprechendes gilt, wenn sich der Erbringungsvorgang bei wirtschaftlicher Betrachtung als Veräußerung gegen ein nicht in Gesellschaftsrechten bestehendes Entgelt darstellt; § 24 UmwStG ist nicht anzuwenden.
A betreibt (u. a.) den Teilbetrieb I, dessen Wirtschaftsgüter erhebliche stille Reserven a...