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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Zuständigkeit

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A. Sachliche Zuständigkeit

 

Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit in der AO und anderen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung – FVG – (§ 16 AO, AEAO zu § 16). Dieses überträgt grundsätzlich den Finanzämtern als örtlichen Landesfinanzbehörden ua die Verwaltung der ESt einschließlich LSt (§ 17 Abs 2 FVG). Für den Bereich der LSt ist darüber hinaus von Bedeutung, ob sachlich das für den ArbG zuständige > Betriebsstätten-Finanzamt oder das für den ArbN zuständige > Wohnsitz-Finanzamt zuständig ist. Wegen des Antrags auf > Kindergeld Rz 44 ff bei der Familienkasse (vgl § 67 EStG). Zu Sonderzuständigkeiten > Bundeszentralamt für Steuern (ergänzend > IZA). Die Verwaltung der LSt obliegt dem > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG (§ 41a Abs 1 EStG). Zu Besonderheiten > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 18; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 92.

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Zuständigkeit für die Bildung, Änderung und Ergänzung der elektronischen > Lohnsteuerabzugsmerkmale zwecks Speicherung beim BZSt zum Abruf durch den ArbG ist auf die FÄ, das > Bundeszentralamt für Steuern und die Gemeinden (> Kommunale Meldebehörde) verteilt. Zu den Einzelheiten > Lohnsteuerabzugsmerkmale. Für unbeschränkt steuerpflichtige ArbN mit > Wohnsitz oder gewöhnlichem > Aufenthalt im > Inland (§ 1 Abs 1 EStG) ist dabei das > Wohnsitz-Finanzamt des ArbN zuständig (§ 39 Abs 2 Satz 1 EStG). Zu unbeschränkt stpfl ArbN iSd § 1 Abs 2 EStG > Rz 6. Wegen Änderung der Kirchenzugehörigkeit > Kirchensteuer Rz 43. Die > Steuererklärung ist bei dem für die > Veranlagung von Arbeitnehmern zuständigen > Wohnsitz-Finanzamt einzureichen. Für einen Nachforderungsbescheid (> Nachforderung von Lohnsteuer) ist zunächst das Betriebsstät...

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