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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Auskünfte und Zusagen des ... / a) Zuständigkeit

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Rz. 18

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Sachlich zuständig für die Anrufungsauskunft ist grundsätzlich das > Betriebsstätten-Finanzamt iSd § 41a EStG. Örtlich zuständig ist das FA, in dessen Bezirk die lohnsteuerliche Betriebsstätte iSv § 41 Abs 2 EStG liegt (zu Einzelheiten > Betriebsstätte Rz 15 ff). Die örtliche Zuständigkeit ist unabhängig davon, wer als Beteiligter (> Rz 13 ff) um eine Anrufungsauskunft ersucht. Trägt allerdings ein Dritter die Pflichten des ArbG (besonders in den Fällen der > Lohnzahlung durch Dritte; vgl § 38 Abs 3a EStG), dann ist das > Betriebsstätten-Finanzamt des Dritten zuständig (BMF vom 12.12.2017, Rz 5, BStBl 2017 I, 1656, > Rz 5 aE).

 

Rz. 19

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Erhält der ArbG eine für ihn ungünstige Anrufungsauskunft von einem örtlich unzuständigen FA, kann er ihre Aufhebung nur dann verlangen, wenn das zuständige FA zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können (vgl § 127 AO). Hat das unzuständige FA eine für ihn günstige Entscheidung getroffen und hat sich der ArbG daran gehalten, besteht zwar keine formale Bindung des FA. Allerdings wird eine > Haftung für Lohnsteuer Rz 100 ff des ArbG idR aus Ermessensgründen (> Ermessen) nicht in Betracht kommen.

 

Rz. 20

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Für große und größte ArbG mit mehreren lohnsteuerlichen Betriebsstätten iSv § 41 Abs 2 EStG (> Betriebsstätte Rz 15 ff) sollen unterschiedliche Auskünfte vermieden werden; es besteht deshalb eine zentrale Zuständigkeit (vgl § 42e Sätze 2–4 EStG). Für die Anfragen solcher ArbG ist das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 AO; > Betriebsstätte Rz 7) des ArbG im > Inland befindet. Ist dieses FA kein Betriebsstätten-FA iSv § 41 Abs 2 EStG – zB weil am Sitz der Geschäftsleitung kein LSt-Abzug vorgenommen wird – so ist das FA zu...

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