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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Zuständigkeit / B. Örtliche Zuständigkeit

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Rz. 5

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit in Sonderregelungen sowie in Einzelsteuergesetzen nichts anderes bestimmt ist, nach §§ 18ff AO (§ 17 AO). Dies gilt nicht nur für die Steuerfestsetzung, sondern auch für das Erhebungsverfahren, dh zB für den Erlass eines > Abrechnungsbescheid (BFH 263, 483 = BStBl 2020 II, 31; EFG 2018, 1685). Die örtliche Zuständigkeit kann für den Stpfl von besonderer Bedeutung sein, weil fristwahrende Anträge zum Teil nur beim örtlich zuständigen FA gestellt werden können. So muss der Antrag auf Veranlagung zur ESt nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 105 ff) bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim örtlich zuständigen FA eingehen. Das gilt unabhängig davon, ob und inwieweit der Stpfl das örtlich zuständige FA kennt oder hätte kennen müssen (BFH/NV 2020, 870).

 

Rz. 6

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die örtliche Zuständigkeit des FA für die > Veranlagung von Arbeitnehmern bestimmt sich nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln der §§ 17ff AO. Gleiches gilt für das > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren. Es gilt Folgendes:

Örtlich zuständig ist das FA, in dessen Bezirk der Stpfl im Zeitpunkt der Antragstellung oder Abgabe der > Steuererklärung seinen > Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen > Aufenthalt hat (> Wohnsitz-Finanzamt; § 19 AO). Bei mehrfachem Wohnsitz im > Inland ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Stpfl vorwiegend (dh überwiegend) aufhält. Bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten Stpfl, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten), ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sind auch die zur Familie gehörenden Kinder einzube...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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