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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kindergeld / VI. Höhe des Kindergelds (§ 66 Abs 1 EStG)

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Rz. 40

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das KiG wird monatlich gezahlt. Es beträgt

 
  für 2020 für 2021 für 2022 für 2023
für das 1. und 2. Kind 204 EUR 219 EUR 219 EUR 250 EUR
für das 3. Kind 210 EUR 225 EUR 225 EUR 250 EUR
für das 4. Kind 235 EUR 250 EUR 250 EUR 250 EUR
 

Rz. 40/1

Zusätzlich sind in den Jahren 2020 bis 2022 einmalige Kinderboni aufgrund der Corona-Krise gezahlt worden (> Rz 7/3; § 66 Abs 1 Sätze 2–4 EStG aF; siehe dazu auch die Beispiele 4 bis 6 in > Kinderfreibeträge Rz 152 und 154):

 
2020 300 EUR (in zwei Teilbeträgen)
2021 150 EUR
2022 100 EUR

Für einen Anspruch auf den Kinderbonus muss in einem Monat des jeweiligen Jahres ein Anspruch auf KiG bestanden haben (§ 66 Abs 1 Satz 3 EStG aF). Ergänzend BZSt vom 06.08.2020, BStBl 2020 I, 657; BZSt vom 17.03.2021, BStBl 2021 I, 350 und BZSt vom 27.05.2022, BStBl 2022 I, 894.

 

Rz. 41

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Rangfolge der Kinder (1. oder 2. Kind usw) richtet sich nach der Geburtenfolge der Kinder im Verhältnis zum anspruchsberechtigten Elternteil. Das älteste Kind ist grundsätzlich das erste Kind, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird das älteste Kind für das KiG nicht mehr berücksichtigt, wird das zweitälteste Kind zum "ersten" Kind usw. Das gilt unabhängig davon, ob der Berechtigte für das Kind tatsächlich KiG erhält. Für die Rangfolge werden deshalb auch Kinder berücksichtigt, für die der Berechtigte nur deshalb kein KiG erhält, weil eine andere Person vorrangig berechtigt ist (> Rz 25 – 29) oder irgendeine Person vergleichbare Leistungen nach § 65 EStG (> Rz 30 – 37) erhält. Bei diesen Kindern handelt es sich um sog Zählkinder, während Kinder, für die der Berechtigte tatsächlich KiG erhält, Zahlkinder sind. Die Rangfolge bestimmt sich ausnahmslos nach dem Lebensalter der Kinder; das gilt a...

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