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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Werbungskosten / 4. Nicht als Werbungskosten abziehbare Aufwendungen

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a) Zusammenhang mit nicht besteuerbaren Einnahmen

 

Rz. 69

Stand: EL 114 – ET: 12/2017

Aufwendungen im Zusammenhang mit Einnahmen, die nicht der deutschen Besteuerung unterliegen, erfüllen von vornherein nicht den WK-Begriff. Denn WK sind schon begrifflich nur solche Aufwendungen, die durch die Erzielung von besteuerbaren Einnahmen veranlasst sind.

 

Beispiel 1:

Ein in einem Dienstverhältnis tätiger Gärtnergeselle hat sich auf die Meisterprüfung vorbereitet. Ihm sind dabei Berufsfortbildungskosten entstanden. Nach erfolgreicher Ablegung der Meisterprüfung hat er den "Meisterbonus der Bayerischen Staatsregierung" in Höhe von 1 000 EUR erhalten. Dieser Bonus gehört zu keiner Einkunftsart und ist deshalb nicht besteuerbar. Die zum Abzug als WK anstehenden Berufsfortbildungskosten werden deshalb nicht um den Bonus gekürzt (EFG 2016, 1513; BYLfSt vom 06.07.2016, DStR 2016, 2404).

 

Rz. 69/1

Stand: EL 114 – ET: 12/2017

Während die Rechtsprechung früher davon ausging, dass solche Aufwendungen wegen des in § 3c EStG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens unberücksichtigt bleiben (> Rz 70), knüpft der BFH inzwischen für den WK-Begriff an die grundlegende Festlegung der Einkunftsarten in § 2 Abs 1 Satz 1 EStG an. Diese grenzt die besteuerbaren Einkünfte nicht nur von Einnahmen ab, die sich keiner der Einkunftsarten zuordnen lassen (Beispiel 1), sondern ebenso von Einnahmen, die deshalb im Inland nicht besteuerbar sind, weil die Besteuerung zB in einem DBA (> Doppelbesteuerung Rz 8 ff) dem anderen Vertragsstaat zugewiesen ist (> Rz 69/2 – Beispiele 2 und 3). Folgerichtig bleiben auch die von solchen nicht besteuerbaren Einnahmen veranlassten Aufwendungen -- ohne Anwendung von § 3c EStG -- ohne steuerliche Relevanz. Daraus wird der Grundsatz abgeleitet, dass BA/WK nur zur Minderung einer der genannten Einkunftsarten bestimmt sind (vgl BFH 110...

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