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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Vermögensbildung der Arbeitnehmer

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1

 

Auf einen Blick:

Viele Betriebe unterstützen ihre Mitarbeiter beim Erwerb von Ersparnissen. Dazu gibt der Staat Arbeitnehmern der unteren und mittleren Einkommensgruppen eine Sparzulage für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen bis zu 122 EUR jährlich. Die Einzelheiten der Förderung nach dem Vermögensbildungsgesetz werden in diesem kompakten Kommentar zum VermBG dargestellt.

A. Allgemeines

I. Einführung

 

Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Das VermBG will mit Hilfe staatlicher Förderungsmaßnahmen (zu Einzelheiten > Rz 110 ff) ‚Vermögen in Arbeitnehmerhand’ bilden. ArbN erhalten so einen Anreiz, mit ihrem ArbG als Teil der Gesamtvergütung vwL als zusätzliche Leistung zu vereinbaren (> Rz 41 ff) oder Teile ihres Arbeitslohns für eine vermögenswirksame Anlage abzuzweigen (> Rz 70 ff). Die staatliche Förderung durch Zahlung einer Sparzulage wird auf die unteren und mittleren Einkommensgruppen konzentriert, ArbN mit höherem Einkommen werden also nicht begünstigt (Einkommensgrenze; > Rz 134). Durch Vereinbarung von vwL in Tarifverträgen ist die Zahl der in die Vermögensbildung einbezogenen ArbN über die Zeit stark angestiegen.

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Politisch angestrebt wird eine Konzentration der angelegten Mittel auf eine Beteiligung am Produktivkapital der Wirtschaft über > Vermögensbeteiligungen (vgl § 2 Abs 1 Nr 1 VermBG). Flankiert wird diese Absicht durch Steuervergünstigungen bei einer verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen durch den ArbG im Rahmen der > Mitarbeiterkapitalbeteiligung des § 3 Nr 39 EStG. Für eine Anlage in > Vermögensbeteiligungen gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 bis 3, Abs 2 bis 4 VermBG ist eine bevorzugte Förderung mit einem zusätzlichen Förderhöchstbetrag von 400 EUR und einem erhöhten Fördersatz von 20 % vorgesehen (> Rz 112; vgl zur optimalen Förderung das Beispiel > ...

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