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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Vermögensbildung der Arbei ... / 2. Einzelheiten zum Festsetzungsverfahren

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Rz. 128

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die Verwaltung der ArbN-Sparzulage obliegt den FÄ (§ 14 Abs 1 Satz 1 VermBG). Zuständig ist regelmäßig das > Wohnsitz-Finanzamt des ArbN (> Zuständigkeit Rz 5 ff); bei ArbN, die ihren > Wohnsitz im > Ausland Rz 1 haben, ist das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG zuständig (Abschn 15 Abs 3 VermBErl; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 180, > Zuständigkeit Rz 3, 6).

 

Rz. 129

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Der Antrag kann erst nach Entstehen des Anspruchs auf Sparzulage, also nach Ablauf des Kalenderjahres auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden (§ 14 Abs 4 Satz 2 VermBG). Die Sparzulage wird regelmäßig zusammen mit der Einkommensteuererklärung beantragt (Abschn 15 Abs 1 VermBErl); deshalb gilt die vierjährige Antragsfrist des § 46 Abs 2 Nr 8 (ggf Nr 9) EStG. Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags, also dem 02.01. des Folgejahres (BFH 252, 396 = BStBl 2016 II, 380; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 108 ff; ergänzend > Rz 149). Der Vordruck für die > Steuererklärung Rz 6 ist auch dann zu verwenden, wenn der ArbN nicht veranlagt wird, zB beim Bezug von pauschal besteuertem Arbeitslohn (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff) oder bei sog 450-EUR-Jobs (> Geringfügige Beschäftigung); Entsprechendes gilt für beschränkt steuerpflichtige ArbN.

 

Rz. 130

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Sparzulage zum Ende des Sparjahres ist – neben der Beachtung der Anlageformalien – die Einwilligung des ArbN in die elektronische Datenübermittlung durch das Anlageunternehmen (vgl § 13 Abs 1 Satz 1 VermBG). Werden die erforderlichen Daten trotz der vorliegenden Einwilligung des ArbN nicht üb...

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