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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Vermögensbeteiligungen

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1

 

Auf einen Blick:

Der Staat fördert die Bildung von Vermögen in Arbeitnehmerhand mit Zulagen und Steuerfreibeträgen. Die in § 2 Abs 1 VermBG aufgelisteten Vermögensbeteiligungen werden sowohl mit einem Steuerfreibetrag (vgl § 3 Nr 39 EStG) als auch mit Sparzulage nach dem VermBG gefördert. Diese Vermögensbeteiligungen werden hier für diese Förderungswege übergreifend dargestellt.

A. Allgemeine Hinweise

 

Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die Beteiligung von ArbN am Produktivvermögen wird mit staatlichen Mitteln gefördert. Die Vermögensbeteiligungen, deren verbilligter Erwerb mit Sparzulage nach dem VermBG staatlich gefördert wird, sind gesetzlich benannt; es sind grundsätzlich die Gleichen wie für die Förderung durch einen Steuerfreibetrag (Ausnahme > Rz 25 ff). Deshalb werden sie hier im Zusammenhang dargestellt.

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die staatliche Förderung besteht aus:

 

Rz. 2/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

• einem Steuerfreibetrag von 360 EUR im Kalenderjahr, wenn der ArbG dem ArbN nach dem 31.03.2009 eine Vermögensbeteiligung "am Unternehmen des Arbeitgebers" iSd § 2 Abs 1 Nr 1 Buchstaben a, b und f bis l und Abs 2 bis 5 VermBG verbilligt überlässt. Eine Übersicht der Vermögensbeteiligungen enthält > Rz 9, wegen der Einzelheiten zu § 3 Nr 39 EStG > Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Die Anlage nach Buchst c (Investmentfonds, die in gesetzlich definierte Arten von Wertpapieren und andere Finanzierungsinstrumente investieren; > Rz 25 ff) wird allerdings von § 3 Nr 39 EStG nicht gefördert. Die Anlageformen des § 2 Abs 1 Nr 4 und 5 VermBG (Wohnungsförderung), die nur mit Sparzulage gefördert werden, sind beim Stichwort > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 99 ff dargestellt;
• der Anlage von vermögenswirksamen Leistungen (vwL)
- in Vermögensbeteiligungen iSv § 2 Abs 1 Nr 1 bis 3, Abs 2 bis 4 VermB...

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