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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Veranlagung von Arbeitnehmern / 2. Veranlagung in den Fällen des § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 4 EStG

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Rz. 185

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zu den Voraussetzungen, unter denen einem beschränkt Stpfl sonst eine Antragsveranlagung ermöglicht wird, > Rz 143. Zur Veranlagung von beschränkt Stpfl von Amts wegen, weil als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale ein Freibetrag nach § 39a Abs 4 EStG gebildet worden ist, > Rz 80, 84.

Das Abgeltungsprinzip des § 50 Abs 2 Satz 1 EStG gilt in diesen Fällen nicht für > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (vgl § 50 Abs 2 Satz 2 EStG). Für die Veranlagung gelten folgende Besonderheiten: Von den Lohneinkünften wird der > Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr 1a EStG) abgezogen, wenn keine höheren > Werbungskosten nachgewiesen werden; der SA-Pauschbetrag (§ 10c Abs 1 EStG; > Sonderausgaben Rz 120–122) wird abgezogen; die frühere Möglichkeit, höhere > Spenden (§ 10b EStG) nachzuweisen, ist bereits seit dem VZ 2010 weggefallen. Außerdem werden die geleisteten Versicherungsbeiträge zu einer Altersvorsorge, die der inländischen Basisversorgung (GRV, > Landwirtschaftliche Alterskasse sowie > Berufsständische Versorgungseinrichtungen) vergleichbare Leistungen erbringt (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG; > Sonderausgaben Rz 27–31) berücksichtigt, soweit sie auf den Zeitraum entfallen, in dem > Arbeitslohn iSd § 49 Abs 1 Nr 4 EStG (> Inländische Einkünfte Rz 2 ff) bezogen worden ist. Ebenso werden die auf diesen Zeitraum entfallenden Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Bei Beiträgen zu einer PKV sind allerdings nur die Beiträge für eine Basisversorgung begünstigt (§ 10 Abs 1 Nr 3 EStG; > Sonderausgaben Rz 36–42). Der ArbN- und der SA-Pauschbetrag ermäßigen sich zeitanteilig, wenn inländischer Arbeitslohn nicht während des gesamten Kalenderjahres zugeflossen ist (§ 50 Abs 1 Satz 5 EStG). Zur B...

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