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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Landwirtschaftliche Alterskasse

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Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die landwirtschaftliche Alterskasse gehört zu den Trägern der gesetzlichen > Sozialversicherung Rz 1. In der Alterssicherung der Landwirte können der Landwirt, sein Ehegatte oder in bestimmten Fällen mitarbeitende Familienangehörige versichert sein. Beiträge zu einer landwirtschaftlichen Alterskasse zum Aufbau der eigenen Alterssicherung sind > Vorsorgeaufwendungen iSv § 10 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Buchst a EStG (Basisversorgung), die als SA beschränkt abziehbar sind (§ 10 Abs 3 EStG; > Sonderausgaben Rz 25 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Pflichtbeiträge des ArbG zur Alterskasse, die er für mitarbeitende Familienangehörige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte zu leisten hat, sind nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei (vgl EFG 1994, 824 zum Vorgängergesetz).

 

Rz. 3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Beitragszuschüsse mindern die als SA anzusetzenden Beiträge (vgl BMF vom 24.05.2017, Rz 56, BStBl 2017 I, 820). Dazu gehört auch der nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreie ArbG-Anteil am Beitrag zur GRV oder ein gleichgestellter Zuschuss (§ 10 Abs 1 Nr 2 Satz 6 EStG).

 

Rz. 4

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zur steuerlichen Behandlung des von der landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlten Ausgleichsgeldes nach § 9 FELEG vgl § 3 Nr 27 EStG; OFD Magdeburg vom 14.01.1999 – S 2333–42-St 222, FR 1999, 326 = DB 1999, 666, sowie vom 30.10.2001, DB 2001, 2524. Die von einer der früher mehreren landwirtschaftlichen Alterskassen aus Bundesmitteln getragenen Beiträge zur GRV und ArbG-Anteile zur KV/PflV (vgl § 15 FELEG) gehören nicht zum > Arbeitslohn der ehemaligen ArbN von stillgelegten landwirtschaftlichen Unternehmen, bleiben also unbesteuert (BFH 209, 361 = BStBl 2005 II, 569; > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 17); sie mindern aber die SA (> Rz 3). Das FELEG...

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