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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Sonderausgaben / a) Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 10 Abs 1 Nr 3 EStG)

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Rz. 36

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Begünstigt sind Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung (> Rz 26/1; BFH 260, 148 = BStBl 2018 II, 230, VerfB gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG vom 08.05.2019 – 2 BvR 1733/18). Sie deckt ein Risiko, das dem Versorgungsniveau der Sozialhilfe iSd SGB XII entspricht (§ 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a EStG; BMF vom 24.05.2017, Rz 83 ff, BStBl 2017 I, 820).

 

Rz. 37

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Beiträge zur GKV sowie die Beiträge zur landwirtschaftlichen KV gehören grundsätzlich zu den Beiträgen für eine Basis-KV. Hierzu zählt auch ein eventuell von der Krankenkasse erhobener kassenindividueller Zusatzbeitrag iSv § 242 SGB V. Seit dem 01.01.2015 wird der Zusatzbeitrag von der Krankenkasse – anstelle eines bisher einkommensunabhängigen Beitrags – als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen (einkommensabhängig) erhoben. Dieser ist kein vom Hauptbeitrag unabhängig erhobener Geldbetrag mehr, sondern originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags. Werden über die GKV auch Leistungen abgesichert, die über die Pflichtleistungen hinausgehen, so sind die darauf entfallenden Beitragsanteile vom SA-Abzug ausgeschlossen. Hierzu gehören Beiträge für Wahl- und Zusatztarife, die zB Leistungen wie Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer abdecken. Entsprechendes gilt für den Beitragsanteil, der der Finanzierung des Krankengeldes dient. Dieser Anteil wird mit einem pauschalen Abschlag in Höhe von 4 % bemessen und vom FA von Amts wegen von den für den SA-Abzug zu berücksichtigenden Beiträgen abgezogen. Der seit dem 01.01.2015 erhobene Zusatzbeitrag iSd § 242 SGB V ist in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des 4 % Abschlags einzubeziehen. Vom kassenindividuellen Zusatzbeitrag iSd § 242 SGB V in der bis 31.12.2014 gelt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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    604
  • Steuervorauszahlungen / 1.3 Nachträgliche Anpassung der Vorauszahlungen
    583
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