Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Pfändung von Arbeitslohn

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Die Lohnpfändung erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner (> Arbeitnehmer) aus der im Pfändungsbeschluss bezeichneten Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, unabhängig davon, wie sie benannt oder berechnet werden (§ 850 Abs 4 ZPO). Das schließt den Erstattungsbetrag aus dem vom > Arbeitgeber durchzuführenden betrieblichen LStJA (§ 42b EStG) ein. Dieser Erstattungsbetrag ist nämlich nach hM Teil des arbeitsrechtlichen Anspruchs auf Auszahlung des Arbeitslohns (> Arbeitgeber Rz 6); er müsste ggf vor dem Arbeits- und nicht dem Finanzgericht eingeklagt werden (> Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 48).

Bestimmte Teile des Arbeitseinkommens sind unpfändbar oder nur bedingt pfändbar (§§ 850a ff ZPO). Nicht pfändbar ist auch der Anspruch des ArbN gegen den ArbG auf die vereinbarten vwL (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 55) und für den Anspruch auf ArbN-Sparzulage.

Ein Anspruch auf > Erstattung von Lohnsteuer ist allerdings kein Arbeitseinkommen iSv § 850 ZPO. Es besteht deshalb kein Pfändungsverbot und Aufrechnungsverbot, selbst wenn das betreffende Arbeitseinkommen unter den Pfändungsgrenzen gelegen haben sollte (BFH/NV 2010, 1856).

 

Rz. 2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Lohnsteuerliche Besonderheiten: Wird eine Lohnforderung des ArbN beim ArbG gepfändet, ist die Rechtslage ähnlich wie bei > Abtretung des Arbeitslohns. Der Lohn gilt mit der Zahlung an den Pfändungsgläubiger als dem ArbN zugeflossen. Der ArbG muss die > Lohnsteuer einbehalten, auch wenn im Urteil oder Vergleich ein besonderer Vorbehalt fehlt (> Arbeitsgerichte Rz 2). Die LSt ist aus dem Bruttolohn – nicht etwa nur aus dem pfändungsfreien Betrag – unter Berücksichtigung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale des ArbN (vgl § 39e EStG) zu berechnen. Der ArbG wird, wenn er die LSt abführt, insow...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.112
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    881
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    858
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    853
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    700
  • Steuer Check-up 2026 / 2.1.3 Sonderabschreibung: E-Fahrzeuge
    698
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    690
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    656
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    655
  • Jubiläumsgeld
    653
  • Jubiläumszuwendung
    647
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    645
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    614
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    549
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    545
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    516
  • Außenanlagen / 4 AfA-Grundsätze
    514
  • Führerscheinkosten, Übernahme durch Arbeitgeber
    508
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    486
  • Betriebsaufgabe / Betriebsveräußerung / Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    483
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)

Top-Themen

Steuerberater in Mandantengespräch

Sonderausgabenabzug bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

mehr

Mann überprüft konzentriert Geschäftsbericht

Gesonderte und einheitliche Feststellung seit 2024

mehr

Leiter in leerer Wohnung

Modernisierungskosten bei Gebäuden

mehr

Fahnenmasten

Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn bei Vorliegen eines DBA

mehr

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

mehr

Steuern 2025

Rückblick über die Steuergesetzgebung

mehr

Energieeffizienz Haus Dämmung

Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG

mehr

verärgertet Mann

Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung der Vertreter nach § 69 AO

mehr

Gewinn

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

mehr

Kryptowährung Bitcoin Münzen

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Kryptowerten

mehr

Downloads

PM pus HR-Software 10 2020

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer

7 Effizienztipps für Steuerkanzleien

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Steuern
Video-Seminar: Einführung in die Erbschaftsteuer
Einführung in die Erbschaftsteuer (Video-Seminar)

Das neue Videoformat #steuernkompakt gibt Ihnen einen fundierten Einblick in die Erbschaftsteuer. Entlang der Chronologie des Erbfalls erläutert der Referent die Grundzüge des Erbschaftsteuerrechts und spricht alle wesentlichen Praxisfragen an. Mit vielen Beispielen und inkl. Skript.


BFH VII B 192/09 (NV)
BFH VII B 192/09 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Keine Verrechnung von während des Insolvenzverfahrens erworbenen Ansprüchen auf Lohnsteuererstattung mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden  Leitsatz (NV) Ein Anspruch auf Erstattung von Lohnsteuer ist kein Arbeitseinkommen ...

4 Wochen testen

Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren