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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Vermögensbildung der Arbei ... / I. Voraussetzungen für vermögenswirksame Leistungen (§ 2 VermBG)

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Rz. 50

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Vermögenswirksame Leistungen (vwL) sind idR zusätzliche Leistungen in Geld (vgl § 2 Abs 1 VermBG) für den Arbeitnehmer, zu denen sich der ArbG arbeitsrechtlich verbindlich verpflichtet (vgl § 10 VermBG; zu Einzelheiten > Rz 58 ff). Auf schriftliches Verlangen des ArbN muss der ArbG auch Teile des üblichen Arbeitslohns einbehalten und sie vermögenswirksam anlegen (§ 11 VermBG; zu Einzelheiten > Rz 70 ff). Diese Geldleistungen werden nach Wahl des ArbN (vgl § 12 VermBG) auf bestimmte Anlageformen erbracht, die in § 2 Abs 1 Nr 1–8 VermBG iVm § 2 Abs 2–5a VermBG abschließend aufgeführt sind (zu Einzelheiten > Rz 93 ff). Die Form der Anlage darf weder vom ArbG, noch in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag vorgeschrieben werden. Allerdings dürfen durch Tarifvertrag die nicht zulageberechtigten Konten-Sparverträge (> Rz 105) und Kapitallebensversicherungen (> Rz 106) ausgeschlossen werden (vgl § 12 Satz 2 VermBG). Der ArbN darf die ihm zustehenden vwL grundsätzlich auf mehrere Anlagearten verteilen (vgl aber > Rz 79 ff, > Rz 90 ff). Für den Begriff der "vermögenswirksame Leistungen" kommt es nicht darauf an, ob Anspruch auf ArbN-Sparzulage besteht (vgl Abschn 2 Abs 2 VermBErl); das gilt nicht nur für die Anlageformen mit sog ‚Nullförderung’ (> Rz 15). Auch wenn dem ArbN die Sparzulage versagt wird, weil die Einkommensgrenze (> Rz 110 ff) überschritten ist, verlieren die vwL diesen Charakter nicht. VwL sind keine Altersvorsorgebeiträge (> Private Altersvorsorge), unabhängig davon, ob ein Anspruch auf ArbN-Sparzulage besteht (§ 82 Abs 4 Nr. 1 EStG).

 

Rz. 51

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Es kann nur > Arbeitslohn vermögenswirksam angelegt werden, der dem ArbN noch nicht zugeflossen ist (vgl Abschn 2 Abs 1 Satz 3 VermBErl > Rz 85). Der Arb...

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