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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kraftfahrzeuggestellung / 15. Elektro- und Hybridfahrzeuge

Marcus Spahn
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Rz. 89

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Für Elektro- und Hybridautos ist der Listenpreis (> Rz 25 ff) regelmäßig pauschal zu mindern.

Bei der Fahrtenbuchmethode ist die > Bemessungsgrundlage für die AfA ebenfalls je nach Zeitraum in unterschiedlicher Höhe zu mindern (> Rz 39/2). Die Höhe der Minderung bzw der einzubeziehende Anteil an der BMG sind abhängig vom Anschaffungszeitpunkt der Fahrzeuge sowie den Emissionen und/oder der elektrischen Reichweite bzw dem Listenpreis des Fahrzeugs. Weitere Einzelheiten regelt FinVerw in BMF vom 05.11.2021, BStBl 2021 I, 2205. Zu den einzelnen Fallgruppen und Voraussetzungen > Rz 26 ff.

 

Rz. 90

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Daneben werden weitere Vergünstigungen bzw Steuerbefreiungen gewährt.

Für zusätzlich vom ArbG gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des ArbG oder eines verbundenen Unternehmens und für die dem ArbN zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung besteht eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr 46 EStG; > Steuerbefreiungen Rz 78 ff). Begünstigt ist auch das Aufladen des Dienstwagens. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode bleibt der Ladestrom bei der Kostenermittlung (> Rz 39) außer Ansatz (vgl BMF vom 03.03.2022, Rz 33, BStBl 2022 I, 232).

 

Rz. 91

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Hinsichtlich einer Ladevorrichtung bleibt nur die Überlassung einer betrieblichen Vorrichtung steuerfrei. Übereignet der ArbG dem ArbN zusätzlich zum > Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt eine Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge, kann er die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben (§ 40 Abs 2 Satz 1 Nr 6 EStG; vgl im Einzelnen > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 159 ff). Zu weiteren Einzelheiten der Steuerv...

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