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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Steuerbefreiungen / a) Förderung der Elektromobilität (§ 3 Nr 46 EStG)

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Rz. 78

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 07.11.2016 (BGBl 2016 I, 2498) wurde mit der Neufassung des § 3 Nr 46 EStG der Vorteil für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs einschließlich der Überlassung der Ladevorrichtung von der ESt/LSt befreit. Voraussetzung ist, dass der ArbG diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Die Steuerbefreiung war ursprünglich auf die Zeit bis zum 31.12.2020 begrenzt, wurde jedoch durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl 2019, 2451) bis zum 31.12.2030 verlängert (vgl § 52 Abs 4 Satz 21 EStG).

 

Rz. 79

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Steuerbefreiung gilt nur für Zuwendungen an ArbN, die beim leistenden ArbG oder einem verbundenen Unternehmen beschäftigt sind, nicht jedoch für Leistungen an Dritte, zB Kunden oder Geschäftsfreunde. Die Leistung darf jedoch steuerfrei auch an Personen erbracht werden, die durch > Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt werden.

 

Rz. 80

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Bei dem Fahrzeug, das aufgeladen wird, muss es sich um ein reines Elektrofahrzeug oder um ein Hybridfahrzeug iSv § 6 Abs 1 Nr 4 HS 2 EStG handeln. Elektrofahrzeuge sind solche, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (zB Schwungrad mit Generator oder Batterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (zB wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle) gespeist werden. Hybridfahrzeuge sind solche, die alternativ mit Kraftstoff oder elektrischer Energie betrieben werden. Hybridfahrzeug iSv § 6 Abs 1 Nr 4 Satz 2 HS 2 EStG

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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