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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kaskoversicherung

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Stand: EL 147 – ET: 06/2026

Die Prämie für eine Kaskoversicherung (> Sachversicherung) gehört grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die > Lebensführung (EFG 2005, 1460). Die Prämie gehört auch nicht zu den > Sonderausgaben Rz 25. Ausnahmsweise sind Prämien für ein als > Arbeitsmittel genutztes Kfz als > Werbungskosten abziehbar. Soweit die Prämie auf die Benutzung eines privaten Kfz auf dem Weg zur Arbeit entfällt, ist der abziehbare Betrag mit der > Entfernungspauschale Rz 77 abgegolten. Sie gehört aber zu den Gesamtkosten der > Kraftfahrzeugbenutzung (> Kraftfahrzeugkosten Rz 11). Prämien für eine Kaskoversicherung, die ein ArbG nur für Dienstreisen mit dem Kraftfahrzeug seiner ArbN abgeschlossen hat, sind kein > Arbeitslohn Rz 77. Bei Schadensfällen aus dienstlicher Veranlassung kann der ArbN nur seinen Schaden – gemindert um den Ersatzbetrag aus der Kaskoversicherung – als WK ansetzen (> Kraftfahrzeugunfall Rz 10).

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