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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kraftfahrzeugkosten / 1. Kostenbestandteile

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Rz. 3

Stand: EL 117 – ET: 04/2019

Der ArbN kann seine beruflich veranlassten Kfz-Kosten – soweit nicht die > Entfernungspauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG anzusetzen ist – geltend machen, indem er den Umfang der beruflichen Nutzung mit einem > Fahrtenbuch und die darauf anteilig entfallenden Gesamtkosten im Wege des Einzelnachweises als WK ansetzt; zur Wahl anderer Methoden > Rz 23.

 

Rz. 4

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Zu den tatsächlichen Gesamtkosten zählen:

• die tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz einschließlich Sonderausstattungen in Höhe der auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilten AfA (> Rz 5). Zu ergänzenden Hinweisen > Kraftfahrzeuggestellung Rz 25 sowie R 7.3 Abs 1 EStR. Zuschüsse für die Beschaffung nach der Kraftfahrzeughilfe-VO oder für den Erwerb einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung mindern die Anschaffungskosten (BFH 238, 55 = BStBl 2012 II, 835). Soweit sie AgB sind, werden Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines Kraftfahrzeugs in voller Höhe sofort berücksichtigt (> Behinderte Menschen Rz 8 ff [17]).

Die AfA beginnt mit dem Zeitpunkt der Anschaffung, nicht mit dem > Abfluss von Ausgaben. Das ist der Zeitpunkt, zu dem der Stpfl über das Kfz die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt. Die Art der Finanzierung ist insoweit unerheblich.

 

Rz. 5

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Im Jahr der Anschaffung vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung vorausgeht (vgl § 7 Abs 1 Satz 4 iVm § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7 EStG; R 7.4 Abs 2 EStR; > Absetzung für Abnutzung). Die Abschreibung endet, wenn das Kfz veräußert oder aus anderen Gründen nicht mehr beruflich genutzt ("entwidmet") wird, zB weil der ArbN aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Für das Jahr der Veräußerung ist bei einem noch nicht abgeschriebenen Fahrzeug die in § 7 Abs 1 Satz 4 EStG vorgeschriebene Zwölftelung der AfA, die eine Ausnahme von der Regel darstellt, nicht vorgesehen; gleichwohl endet die AfA mit der Entwidmung; das restliche AfA-Volumen kann nicht mehr abgeschrieben werden; die Jahres-AfA ist zeitanteilig aufzuteilen (R 7.4 Abs 8 EStR; BFH/NV 1993, 599 unter 3c mwN). Der bei einer Veräußerung erzielte Verkaufspreis führt übrigens nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil das private Fahrzeug nicht Teil des der Einkünfteerzielung dienenden Privatvermögens ist. Das gilt im Allgemeinen auch für die Veräußerung von > Jahreswagen Rz 5.

 

Rz. 6

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Die AfA bemisst sich bei Pkw und Kombifahrzeugen grundsätzlich nach einer Nutzungsdauer von 5 Jahren (Regelnutzungsdauer; BMF vom 03.12.1992, BStBl 1992 I, 734). Diese Regelnutzungsdauer schließt andererseits nicht aus, bei hoher Fahrleistung auch eine kürzere Nutzungsdauer der AfA zu Grunde zu legen, zB bei Vielfahrern wie Reisenden. EFG 1996, 1156 bestätigt eine vierjährige Nutzungsdauer bei einem BMW mit Jahresfahrleistung von 100 000 km (vgl auch EFG 2000, 350). Bei der Anschaffung von Gebrauchtwagen ist die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung aller Umstände (Alter, Beschaffenheit, voraussichtlicher Einsatz des Kfz) zu schätzen; die FinVerw setzt auch hier idR höchstens 5 Jahre an, wird aber bei hoher Fahrleistung auch eine kürzere Nutzungsdauer anerkennen (R 7.4 Abs 11 EStR; BMF vom 28.05.1993, BStBl 1993 I, 483). Das hat für Gebrauchtwagen, die erst im 5. Jahr nach der Erstzulassung angeschafft werden zur Folge, dass eine Abschreibung der Anschaffungskosten über einen Restnutzungszeitraum von wenigen Jahren möglich ist. Damit ist die FinVerw nicht BFH 165, 378 = BStBl 1992 II, 1000 gefolgt, der grundsätzlich von einer 8-jährigen Nutzungsdauer ausging (ebenso EFG 2002, 1511). Die AfA beträgt somit bei ganzjähriger Nutzung des Kfz idR 20,0 % der Anschaffungskosten. Die AfA ist nicht zu kürzen oder zu versagen, wenn sich bei einer Weiterveräußerung des Kfz ergibt, dass die AfA den Wertverzehr überschritten hat.

 

Rz. 7

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Wird ein Kfz, das bisher nicht für berufliche Zwecke genutzt worden ist, für die Folgezeit zur Erzielung von Einkünften zB aus nichtselbständiger Arbeit genutzt (umgewidmet), sind die "historischen" Anschaffungskosten auf die Regelnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen (BFH 160, 145 = BStBl 1990 II, 692). Als AfA ist nur der Teil der Anschaffungskosten abziehbar, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt. Ist im Falle der Umwidmung die Regelnutzungsdauer bereits abgelaufen, kann keine AfA mehr berücksichtigt werden (BFH 156, 417 = BStBl 1989 II, 922; zu Besonderheiten > Kraftfahrzeugunfall Rz 13).

 

Rz. 8

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Sind die als BMG für die AfA in Betracht kommenden Anschaffungskosten eines Kfz außergewöhnlich hoch, kann das ausnahmsweise zu einem – teilweisen – Abzugsverbot führen, soweit der Kaufpreis für das beruflich mitgenutzte Privatfahrzeug nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch ist (§ 9 Abs 5 iVm § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 7 EStG). Das Abzugsverbot b...

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