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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Geringfügige Beschäftigung / II. Hinweise zur Option für die Pauschsteuer

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Rz. 25

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Die Vor- und Nachteile einer Steuerpauschalierung für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung muss der ArbG im Einzelfall abwägen.

Entscheidet sich der ArbG für eine Regelbesteuerung, muss er den LSt-Abzug nach Maßgabe der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) des ArbN vornehmen (Regelbesteuerung). Die Höhe der LSt hängt dann von der Einordung in die > Steuerklassen ab. Bei einem Arbeitsentgelt von 538 EUR monatlich entsteht in den Steuerklassen I bis IV noch keine Steuerbelastung. Zu beachten ist in diesen Fällen, dass ArbN mit mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen, für die die Steuerklasse VI anzuwenden ist, sich bei ihrem > Wohnsitz-Finanzamt einen Freibetrag in Höhe des nicht ausgeschöpften Grundfreibetrags eintragen lassen können, um den Steuerabzug zu mindern (zu Einzelheiten > Grundfreibetrag Rz 2 ff). Der ArbG spart beim individuellen LSt-Abzug die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 %.

 

Beispiel 1:

Die ledige Doktorandin S arbeitet Teilzeit ab dem 01.03.2024 als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einem Lehrstuhl. Sie erhält dafür 530 EUR monatlich. Als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale ist die Steuerklasse I anzuwenden. Die LSt soll individuell erhoben werden.

Der ArbG hat ab März 2024 Pauschalabgaben in Höhe von 29,40 % (15 % GRV +13 % GKV+ 1,40 % Umlagen) des Arbeitsentgelts (= 155,82 EUR monatlich) an die Minijob-Zentrale zu entrichten. Aufgrund der individuellen Besteuerung ist die Pauschsteuer von 2 % des Arbeitsentgelts nicht zu entrichten. Bei einem Arbeitslohn der S in Höhe von 530 EUR monatlich fällt in der Steuerklasse I keine Lohnsteuer an.

 

Rz. 26

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Besonderheiten sind zu beachten, wenn der ArbN Vorteile erhält, die kein > Arbeitsentgelt, wohl aber > Arbeitslohn sind un...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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    537
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    530
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)

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