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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Bewirtung / 4. Bewirtung aus persönlichem Anlass (Geburtstag / persönlicher Ehrung / Trauerfeier etc) des ArbN

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Rz. 27

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Trägt der ArbG Bewirtungskosten aus Anlass von Geburtstagen, Ordensverleihungen oder vergleichbaren persönlichen Anlässen im Leben des ArbN, ist entscheidend, ob es sich um ein privates Fest des ArbN handelt, das der ArbG für diesen ausrichtet, oder ob es sich um ein Fest des ArbG (betriebliche Veranstaltung) handelt (> R 19.3 Abs 2 Nr 4 LStR).

 

Rz. 27/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

• Bei einem Fest des ArbG sind die anteiligen Aufwendungen, die auf den ArbN selbst, seine Familie, Freunde und andere private Gäste entfallen, dem stpfl > Arbeitslohn nur zuzurechnen, wenn die Aufwendungen je Teilnehmer mehr als 110 EUR einschließlich > Umsatzsteuer betragen (> R 19.3 Abs 2 Nr 4 LStR). Eine Pauschalversteuerung nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG mit 25 % (> Rz 25/3) kommt gemäß Tz 1.2.2. in BYLfSt vom 22.11.2017 (> Rz 25/1) bei Überschreiten der Freigrenze nicht in Betracht. Bei der Prüfung, ob die 110-EUR-Grenze überschritten wird, gilt uE Entsprechendes wie bei einer > Betriebsveranstaltungen Rz 23 ff – allerdings sind Geschenke nur bis zu einem Wert von 60 EUR mit einzubeziehen.

Soweit in R 19.3 Abs 2 Nr 4 LStR von "betriebliche Veranstaltungen" gesprochen wird, so ist dies uE nicht so zu verstehen, dass die Mehrheit der Teilnehmer ArbN sein muss. FinMin HE vom 24.02.2004 – S 2332 A-110-II 3b spricht von einer "Gästeliste, die nach geschäftsbezogen Gesichtspunkten" zusammengestellt wird. Sind die Teilnehmer einer solchen Veranstaltung überwiegend Betriebsfremde, so gelten bei Überschreiten der 110 EUR uE die in > Rz 7 dargelegten Grundsätze.

 

Rz. 27/2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Von einer solchen betrieblichen Veranstaltung geht die FinVerw aus (FinMin HE vom 24.02.2004, > Rz 27/1), wenn der ArbG als Gastgeber auftritt, er die Gästeliste bestimmt ...

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