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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Bewirtung / 3. Bewirtung aus beruflichem Anlass (Amtseinführung/Verabschiedung und ähnliche Veranstaltungen)

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Rz. 25

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Übliche Sachleistungen (zB Bewirtungen mit oder ohne begleitende künstlerische Darbietungen) eines ArbG aus Anlass der Einführung in eine neue (leitende) Position, eines Amts- oder Funktionswechsels (uE auch Beförderung), eines runden ArbN-(Betriebs-)Jubiläums oder einer Verabschiedung eines ArbN behandelt die FinVerw nicht als Arbeitslohn (> R 19.3 Abs 2 Nr 3 LStR). Es handelt sich hier um Zuwendungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des ArbG, die nicht zu besteuerbaren Einkünften führen (> Arbeitslohn Rz 55 ff). Die Feier dient dabei weniger dazu, den ArbN persönlich zu ehren (> Rz 27 ff), sondern ist Anlass für den ArbG, sich selbst darzustellen und den leitenden Angestellten, Behördenchef etc zB bei einer Dienst- bzw Amtseinführung Geschäftsfreunden sowie den Mitarbeitern vorzustellen.

 

Rz. 25/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Als übliche Sachleistungen kommen Aufwendungen (brutto) in Höhe einer Freigrenze von durchschnittlich 110 EUR je Teilnehmer in Betracht. Übersteigen die durchschnittlichen Kosten je Gast jedoch 110 EUR, sind die Zuwendungen nach Auffassung der FinVerw stpfl Arbeitslohn des gehrten ArbN (vgl Tz 1.2.2. in BYLfSt vom 22.11.2017 – S 2371.1.1–3/1 St32 sowie Plenker in Lexikon für das Lohnbüro "Bewirtungskosten" Tz 10). Dann handelt es sich um einen der unter > Rz 27/3 dargestellten Sachverhalte. Gleiches gilt unabhängig von der Höhe der Kosten, wenn sich die Feier im Ausnahmefall als ein privates Fest des ArbN darstellen sollte (> Rz 27/3). Ergänzend > Amtseinführung, > Behördenleiter, > Jubiläumsfeier Rz 8, 9, > Repräsentationskosten.

 

Rz. 25/2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Stellungnahme: Die Zurechnung aller Kosten zum geehrten ArbN bei Überschreiten der 110 EUR im Falle einer beruflichen Veranlassung ist uE nicht sti...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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