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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Außerordentliche Einkünfte / IV. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (§ 24 Nr 1 Buchst b EStG)

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1. Voraussetzungen für eine Tarifermäßigung

 

Rz. 75

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Tarifbegünstigt kann auch eine Entschädigung sein, die für die Aufgabe oder die Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche gewährt wird (§ 24 Nr 1 Buchst b EStG). Die Rechtsprechung grenzt diesen Tatbestand von dem des § 24 Nr 1 Buchst a EStG (> Rz 10 ff) wie folgt ab:

 

Rz. 76

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Während Entschädigungen iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG als "Ersatz" für entgangene oder entgehende > Einnahmen geleistet werden (> Rz 15), dient die Entschädigung nach § 24 Nr 1 Buchst b EStG nicht der Abgeltung und Abwicklung von Interessen aus dem bisherigen Rechtsverhältnis; sie erfasst vielmehr jegliche Gegenleistung "für" die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (BFH 180, 433 = BStBl 1996 II, 516). Hierfür bedarf es keiner neuen Rechtsgrundlage (> Rz 25 ff; BFH 149, 182 = BStBl 1987 II, 386). Der Stpfl braucht bei der Aufgabe seiner Rechte auch nicht unter einem erheblichen tatsächlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Druck gestanden zu haben (> Rz 15; BFH 147, 370 = BStBl 1987 II, 106). Vielmehr erfordert § 24 Nr 1 Buchst b EStG gerade die Aufgabe der Tätigkeit mit Wollen und Zustimmung des Stpfl (BFH 119, 141 = BStBl 1976 II, 490; BFH 170, 445 = BStBl 1993 II, 497); insoweit schließen sich § 24 Nr 1 Buchst a und Buchst b EStG gegenseitig aus. Eine Gegenleistung idS ist freilich nur, was dem ArbN nicht ohnehin bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zugestanden haben würde (sonst keine ‚Entschädigung’ – vgl BFH 119, 141 = BStBl 1976 II, 490; vgl auch FG München vom 04.09.2013 – 10 K 2411/10, DStRE 2014, 1180); das ist ebenso wie bei Buchst a (> Rz 27).

 

Rz. 77

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Eine Tätigkeit wird "aufgegeben", wenn sie endgültig nicht mehr ausgeübt w...

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