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FG München Urteil vom 04.09.2013 - 10 K 2411/10 (veröffentlicht am 25.10.2013)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Arbeitnehmern ist § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG bereits dann anwendbar, wenn die Zahlung der Entschädigung unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen veranlasst und dazu bestimmt ist, diesen Verlust auszugleichen und die Zahlung außerdem auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht.

2. Hinzukommen muss bei § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG weiterhin, dass es sich um ein „besonderes Ereignis” handelt. Ein „besonderes Ereignis” ist schon dann anzunehmen, wenn die Beendigung des Vertrags vom Arbeitgeber ausgeht oder wenn der Arbeitnehmer beim Abschluss einer Aufhebungs- oder Änderungsvereinbarung unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt hat.

3. Zahlungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG, die für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden, können steuerbegünstigte Entschädigungen sein, ohne dass eine Zwangslage – anders als bei § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG – vorliegt. Bei einem Arbeitnehmer setzt die Steuerbegünstigung für die Aufgabe der Tätigkeit nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG voraus, dass der Arbeitgeber die Entschädigung deswegen „für” die Aufgabe oder Nichtausübung der Tätigkeit zahlt, weil er an diesen Unterlassungen ein erhebliches Interesse hat.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1-2, § 24 Nr. 1 Buchst. a, b

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine privilegierte Abfindungszahlung vorliegt.

I.

Der Kläger war aufgrund eines Anstellungsvertrages, der im Jahr 2002 zwischen ihm und der […] (NV-AG) […] geschlossen worden war, als Geschäftsführer – mit dem Titel Vorstandsmitglied – tätig. Das Beschäftigungsverhältnis begann am...

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