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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Außerordentliche Einkünfte / II. Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Nr 1 Buchst a EStG)

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Rz. 15

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

§ 24 Nr 1 EStG setzt gleichermaßen für alle Fallgruppen (> Rz 10) eine "Entschädigung" voraus. Darum handelt es sich, wenn die zu besteuernde Einnahme unmittelbar dazu bestimmt ist, einen finanziellen Nachteil – der Begriff "Schaden" kann uE irreführend sein, soweit der > Schadensersatz unbesteuert bleibt (> Rz 122) – auszugleichen, den der Stpfl infolge einer Beeinträchtigung der durch Rechtsvorschriften geschützten Güter erlitten hat. Das zur Entschädigung führende Ereignis muss nicht unbedingt ohne oder gegen den Willen des Stpfl eingetreten sein (BFH 125, 271 = BStBl 1979 II, 9). § 24 Nr 1 Buchst a EStG ist vielmehr auch anwendbar, wenn der Stpfl bei dem zum Einnahmeausfall führenden Ereignis selbst mitgewirkt hat. Dann muss der Stpfl aber bei Aufgabe seiner Rechte unter erheblichem wirtschaftlichem, rechtlichem oder tatsächlichem Druck, also aus einer Zwangslage heraus, gehandelt haben. Einer Zwangslage steht nicht entgegen, dass der ArbN im Konflikt mit dem ArbG einer gütlichen Einigung zustimmt (BFH 237, 56 = BStBl 2012 II, 569). Keinesfalls aber darf der Stpfl das zum "Schaden" führende Ereignis aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben, weil dann schon begrifflich nicht davon gesprochen werden kann, Einnahmen würden ihm "entgehen" (BFH 168, 338 = BStBl 1993 II, 27 mwN). An einer Zwangslage fehlt es auch dann, wenn der Stpfl freiwillig eine Ursachenkette in Gang setzt, die ihm später keinen Entscheidungsraum mehr belässt (BFH/NV 2002, 638). Zu weiteren Einzelheiten vgl H 24.1 EStH sowie die Einzelfälle in > Rz 63.

 

Rz. 16

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

§ 24 Nr 1 Buchst a EStG verlangt überdies, dass die Entschädigung als "Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" geleistet wird. Die > Einnahmen sind deshalb nur tarifbegünstigt, w...

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