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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Auslösungen bei privaten A ... / b) Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen

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Rz. 18

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Bei Abrechnung der Fahrtkosten für das private Kfz (> Kraftfahrzeugbenutzung) anhand der tatsächlichen Aufwendungen ist dem ArbG der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs nachzuweisen, der dem Anteil der begünstigten Fahrten (> Rz 24 ff) an der gesamten Jahresfahrleistung entspricht (> R 9.5 Abs 1 Satz 3 LStR).

 

Beispiel:

Die nachgewiesenen Gesamtkosten des PKW betragen 9 000 EUR im Kalenderjahr. Der ArbN hat in dieser Zeit mit dem PKW 24 000 km zurückgelegt, und zwar 3 000 km privat, 9 000 km zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und 12 000 km anlässlich von Auswärtstätigkeiten (= 50 %).

Der ArbG darf bis zu 50 % der Gesamtkosten von 9 000 EUR, also 4 500 EUR oder (4 500 EUR : 12 000 km = rund) 0,38 EUR/km steuerfrei erstatten.

Für die praktische Abwicklung während des laufenden Kalenderjahres muss bei laufender Kostenerstattung allerdings zunächst von den auf den jeweiligen > Lohnzahlungszeitraum entfallenden oder anhand der für das Vorjahr nachgewiesenen geschätzten Gesamtkosten ausgegangen werden. Etwaige Schwankungen werden mit der Kostenerstattung für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahres ausgeglichen (vgl § 41c Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG). Zur Ermittlung der Gesamtkosten > Kraftfahrzeugkosten. Bei Fahrzeugwechsel wird auf die unterjährigen Verhältnisse abgestellt.

 

Rz. 19

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Hat der ArbN die tatsächlichen Gesamtkosten repräsentativ für ein bestimmtes Kfz aufgezeichnet, so kann zur Vereinfachung ein auf dieser Grundlage ermittelter individueller Km-Satz steuerfrei bleiben (> R 9.5 Abs 1 Satz 4 iVm Abs 2 LStR). Der auf ein bestimmtes Kfz bezogene individuelle Km-Satz gilt solange, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, zB bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums oder wenn s...

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