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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Argentinien

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Rz. 1

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Die Republik Argentinien (Hauptstadt: Buenos Aires; Amtssprachen: Spanisch sowie regionale indigene Amtssprachen) ist ein am Atlantischen Ozean gelegener Staat im Süden Südamerikas mit Grenzen zu > Chile im Westen, > Bolivien und > Paraguay im Norden sowie > Brasilien und > Uruguay im Nordosten.

Es gilt das DBA vom 13.07.1978 nebst Protokoll (BGBl 1979 II, 587 = BStBl 1979 I, 327), das am 25.11.1979 in Kraft getreten ist (BGBl 1979 II, 1332 = BStBl 1980 I, 51) und grundsätzlich seit dem 01.01.1976 Anwendung findet. Durch Protokoll vom 16.09.1996 (BGBl 1998 II, 18 = BStBl 1998 I, 187) ist das Abkommen an Änderungen des argentinischen Rechts angepasst worden. Dieses ist am 30.06.2001 in Kraft getreten (vgl Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 11.06.2001, BGBl 2001 II, 694 = BStBl 2001 I, 540) und gilt rückwirkend seit dem VZ 1996 (Art 3 Abs 2 des Protokolls). Das DBA entspricht weitgehend der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA; > Doppelbesteuerung Rz 110 ff und BMF vom 12.12.2023, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

Ein (weiteres) Revisionsprotokoll wurde am 25.10.2019 paraphiert, ist bisher aber noch nicht in Kraft getreten; weder für Verlangungs- noch für Abzugsteuern ist eine Rückwirkung dieses Protokolls geplant (vgl mit Stand vom 01.01.2024 BMF vom 15.01.2023, BStBl 2024 I, 193).

 

Rz. 2

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Das DBA gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Argentinien, sachlich ua für die Steuern vom Einkommen (Art 2; beachte auch Nr 1 des Protokolls 1978, > Rz 1) sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Nach Art 4 Abs 1 ist eine Person in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie dort stpfl ist (dazu auch Art ...

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