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Heizung (WEG) / 1 Eigentumszuordnung

Alexander C. Blankenstein
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Die Heizungsanlage besteht aus einer Vielzahl von Einzelelementen, deren eigentumsrechtliche Zuordnung vereinzelt noch umstritten ist.

1.1 Heizungsanlage

Die Heizungsanlage einschließlich Brenner und Öltank(s) kann sowohl im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers als auch – wie in der Regel – im Gemeinschaftseigentum stehen. Ist jedenfalls die Heizungsanlage in einem gemeinschaftlichen Raum innerhalb der Wohnanlage installiert und dient sie der Versorgung der zur Gemeinschaft gehörenden Raumeinheiten sowie sonstigen Bereichen der Wohnanlage, so steht sie zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum, da sie der Versorgung der gesamten Wohnanlage dient.[1]

 
Hinweis

Sondereigentum an Heizungsanlage möglich

Dient andererseits eine Heizungsanlage nur der Versorgung eines Sondereigentums oder einzelner Sondereigentumseinheiten und nicht der gesamten Wohnanlage, so kann hieran Sondereigentum selbst dann bestehen, wenn die Anlage in einem gemeinschaftseigenen Raum untergebracht ist.[2] Eine Heizungsanlage kann auch dann im Sondereigentum stehen, wenn sie über die Versorgung der Wohnanlage hinaus – etwa nach Art einer Fernheizung – noch der Versorgung weiterer Gebäude dient.[3]

[1] BayObLG, Beschluss v. 20.8.1998, 2Z BR 44/98, ZMR 1999, 50.
[2] LG Frankfurt, Beschluss v. 1.3.1989, 2/9 T 1212/88, ZMR 1989, 350; BayObLG, Beschluss v. 24.2.2000, 2Z BR 155/99, ZMR 2000, 622.
[3] BGH, Urteil v. 8.11.1974, V ZR 120/73, NJW 1975, 688.

1.2 Heizungsraum

Der Heizungsraum selbst sowie die Zugänge und Zugangsflächen zu dem Heizungsraum sind Gemeinschaftseigentum.[1] Dient die Heizungsanlage nicht nur der Versorgung der Wohnungseigentumsanlage selbst, sondern auch noch weiteren Gebäuden, und steht diese etwa deshalb im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers, so kann auch der Heizraum selbst, in dem die Anlage installiert ist, dem Sonder...

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