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LG Frankfurt am Main Beschluss vom 01.03.1989 - 2/9 T 1212/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sondereigentum an getrennten Heizungsgeräten

 

Leitsatz (amtlich)

An Heizungsgeräten in einem gemeinschaftlichen Keller, die voneinander getrennt und unabhängig jeweils nur einer einzigen Eigentumswohnung zugeordnet sind, kann Sondereigentum begründet werden.

 

Orientierungssatz

Vergleiche BGH, 1974-11-08, V ZR 120/73, NWJ 1975, 688 und BGH, 1979-02-02, V ZR 14/77, NJW 1979, 2391.

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 7. März 1988 zu Tagesordnungspunkt 9 (Wartungsvertrag für die Heizungsanlage) nichtig ist.

Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: DM 15.000,--.

 

Gründe

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der betroffenen Wohnungseigentumsanlage.

In § 3 Nr. 2 Abs. 2 d er Teilungserklärung heißt es zu den Gegenständen des Sondereigentums bei Buchstabe f:

"Im Keller des jeweiligen Hauses befinden sich für die

jeweiligen 6 Wohnungen 6 Heizaggregate, die jeweils allein

die zugeordnete einzelne Wohnung mit Wärmeenergie versorgen.

Das einzelne Heizaggregat einschließlich der

Rohrleitungen für die einzelne Wohnung stehen im Sondereigentum

der jeweiligen Wohnung, sofern dies gesetzlich

zulässig ist. Andernfalls wird hiermit geregelt, daß die

Erhaltungskosten und Unterhaltungskosten für das einzelne

Aggregat nebst Rohrleitung ausschließlich Sache des jeweiligen

Wohnungseigentümers ist."

Am 7.3.1988 beschloß die Wohnungseigentümerversammlung zu TOP 9 mit Mehrheit, für alle Gasheizungen einen Wartungsvertrag abzuschließen.

Diesen Beschluß haben die Antragsteller mit einem Schriftsatz, der am 12.8.1988 beim Amtsgericht eingegangen ist, angefochten und Feststellung seiner Unwirksamkeit beantragt. Sie haben geltend gemacht, daß ...

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