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BayObLG Beschluss vom 20.08.1998 - 2Z BR 44/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung und Sicherheitsleistung

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 4851/96)

AG Mühldorf a. Inn (Aktenzeichen 1 UR II 7/96)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 10. Februar 1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 21 500 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus drei Gebäuden bestehenden Anlage, die Antragstellerin zu 3 ist zugleich die Verwalterin. Der Antragsgegner ist seit 19.2.1996 Eigentümer des Teileigentums Nr. 1, das in der Teilungserklärung vom 12.12.1988 beschrieben wird als Miteigentumsanteil zu 27,13/100, verbunden mit dem Sondereigentum an allen Räumen im Erdgeschoß des Hauptgebäudes, bestehend aus Gastwirtschaft und Nebenräumen, sowie den drei Kellerräumen. Seit 1991 hatte der Antragsgegner die Teileigentumsräume gepachtet.

Die Antragsteller haben vor dem Amtsgericht Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen den Antragsgegner erhoben, die für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr von Interesse sind. Der Antragsgegner hat folgende Gegenanträge gestellt:

  1. Die Antragsteller sind verpflichtet, den Kamin des Kachelofens in der Gaststätte des Antragsgegners zu reparieren.
  2. Die Antragsteller sind verpflichtet, die Zentralheizung in der Gaststätte des Antragsgegners funktionsfähig zu machen und eine Beheizung der Gaststättenräumlichkeiten in der Zeit vom 15.9. bis 15.5. jeden Jahres zu gewährleisten.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 9.12.1996 – soweit hier von Interesse – d...

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