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Heimerziehung und sonstiges betreutes Wohnen / 1 Voraussetzungen

Britta Berg
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Personensorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung in Form von Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnformen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen und die Heimerziehung oder sonstiges betreutes Wohnen im Hinblick auf die Kindesentwicklung geeignet und notwendig ist.

Diese Hilfeform ist für Kinder und Jugendliche immer dann notwendig und geeignet, wenn familienunterstützende Maßnahmen nicht mehr ausreichen, um das Wohl des Kindes zu sichern.

Jungen Volljährigen soll Heimerziehung oder sonstiges betreutes Wohnen als Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden.

 
Hinweis

Heimerziehung und sonstiges betreutes Wohnen für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen

Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung haben einen Anspruch auf Heimerziehung und sonstiges betreutes Wohnen im Rahmen der Eingliederungshilfe. Die Voraussetzungen richten sich nach § 35a SGB VIII.

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