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Güterrecht / 2.1 Verfügungen über Vermögen im Ganzen

Tobias Böing
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Rz. 5

§ 1365 BGB regelt, dass ein Ehegatte sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten kann, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Die Vorschrift des § 1365 BGB bezweckt zweierlei: Zum einen soll sie die Anwartschaft der Ehegatten auf den Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes schützen.[1] Zum anderen soll sie verhindern, dass ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen Ehegatten durch Weggabe seines gesamten Vermögens der Familie ihre wirtschaftliche Grundlage entziehen kann.[2] § 1365 BGB gilt nur für Verfügungen während bestehender Ehe.

 

Rz. 6

Unter die Begrifflichkeit der "Verfügung" fallen nur rechtsgeschäftliche Verpflichtungen, nicht dagegen die Begründung einer Verpflichtung kraft Gesetzes oder kraft behördlicher oder gerichtlicher Verfügungen. Dabei muss sich das Rechtsgeschäft nach herrschender Meinung unmittelbar auf das Vermögen beziehen.[3] Erbrachte Gegenleistungen, wie z. B. die Zahlung des Kaufpreises, sind unbeachtlich. Die reine Eingehung von Zahlungsverbindlichkeiten fällt, weil sie das Vermögen nicht unmittelbar betrifft, nicht unter § 1365 BGB.[4]

 
Praxis-Beispiel

Ein Ehegatte, der über ein Gesamtvermögen von 30.000 EUR verfügt, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Kaufvertrag über einen Konsumgegenstand, der 30.000 EUR kostet, abschließen. Möchte dieser Ehegatte den Konsumgegenstand später wieder verkaufen, muss der andere Ehegatte zustimmen, wenn der Gegenstand sein gesamtes Vermögen darstellt.

 

Rz. 7

Bei § 1365 BGB handelt es sich um ein absolut wirkendes Veräußerungsverbot[5] mit der Folge, dass die Vorschriften über den Schutz gutgläubiger Dritter nicht zur Anwendung gelangen können.

Nach § 1368 BGB ist auch der übergangene Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen...

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