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Gaststätten, Biergärten und Lokale: Lärm und Geruchsbelä ... / 4.3.2.1 Nachträgliche Auflagen

Haufe Redaktion , Hans-Albert Wegner †
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Bei Schank- und Speisewirtschaften kommen sowohl nachträgliche Auflagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zum Schutz der Wohnnachbarschaft vor Lärm- und Geruchsbelästigungen als auch Sperrzeitregelungen in Form von Sperrzeitverlängerungen nach § 18 GastG zum Schutz vor Lärmbelästigungen in Betracht. Beide Handlungsmöglichkeiten stehen nach der Rechtsprechung alternativ zur Verfügung.

Auflagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG

Einem Gaststättenbetreiber können nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG jederzeit Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft erteilt werden. Der durch eine Baugenehmigung im Allgemeinen vermittelte Bestandsschutz eines Betriebs steht einer Anordnung zur Minderung vermeidbarer Lärm- oder Geruchsbelästigungen der Wohnnachbarschaft nicht entgegen.[1]

Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG hat nach der Rechtsprechung nachbarschützende Wirkung.[2] Der lärmbetroffene oder erheblichen Geruchsbelästigungen ausgesetzte Nachbar kann daher von der Gaststättenbehörde verlangen, dass sie von der Möglichkeit nachträglicher Auflagen zu seinem Schutz Gebrauch macht.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für nachträgliche Auflagen vor, steht es im Ermessen der Behörde, derartige Auflagen anzuordnen. Wenn aber die Lärmrichtwerte der TA Lärm oder die Geruchsschwellenwerte der Anlage 7 zur TA Luft[3] überschritten werden, kann sich dieses Ermessen auf Null reduzieren. Dann verwandelt sich der Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung in einen Rechtsanspruch auf behördliches Tätigwerden.

 
Hinweis

Tenor einer Verpflichtungsklage

Die "Auflage" genannte behördliche Anordnung können Sie mit der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) verwaltungsgerichtlich durchsetzen. Der Tenor eines stattgebenden Urteils und dementsprechend auch der Klageantrag lautet in der Praxis etwa so: "Der Beklagte (La...

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