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Frühverrentung im Bürgergeld

Björn Kazda
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Zusammenfassung

 
Begriff

Leistungen aus Versicherungssystemen sind grundsätzlich vorrangig vor Fürsorgeleistungen wie dem Bürgergeld (Subsidiaritätsprinzip). Zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung von Hilfebedürftigkeit sind Leistungsberechtigte daher grundsätzlich verpflichtet, Anträge auf Sozialleistungen zu stellen. Dazu gehört auch eine Rentenantragstellung. Sofern ein Anspruch besteht, ist auch zu prüfen, ob eine vorzeitige Altersrente beantragt werden muss. Diese Pflicht ist seit dem 1.1.2017 erheblich eingeschränkt und zum 1.1.2023 bis zum 31.12.2026 vollständig ausgesetzt worden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Verpflichtung zur Rentenantragstellung ergibt sich aus § 12a SGB II. Auch die vorübergehende Aussetzung der Pflicht ist in § 12a SGB II geregelt.

1 Altersgrenze

Der Anspruch auf Bürgergeld endet spätestens mit Erreichen der Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.[1] Für Geburtsjahrgänge bis 1946 ist die Altersgrenze das 65. Lebensjahr. Für die Jahrgänge von 1947 bis 1963 steigt diese Altersgrenze stufenweise an, bis für die Jahrgänge ab 1964 schließlich generell das 67. Lebensjahr gilt. Liegt nach diesem Alter noch Hilfebedürftigkeit vor, weil beispielsweise keine Rente zusteht oder diese zu niedrig ist, kann ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bestehen.

[1] § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 7a SGB II.

2 Vorzeitige Altersrente

Leistungsberechtigte nach dem SGB II sind grundsätzlich auch verpflichtet, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen. Weil mit dieser gesetzlichen Regelung eine Disposition über das weitere Erwerbsleben der Person getroffen wird, schließt das Gesetz diese Verpflichtung für Personen vor Vollendung des 63. Lebensjahres aus. Der Bezug einer vorgezogenen Altersrente ist für d...

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