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Sauer, SGB II § 12a Vorrangige Leistungen

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB III-ÄndG) v. 8.4.2008 (BGBl. I S. 681) mit Wirkung zum 1.1.2008 in das SGB II eingefügt.

Durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 hat die Vorschrift keine Änderung erfahren. In diesem Zusammenhang ist sie jedoch durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift stellt einerseits die Verpflichtung aller Leistungsberechtigten klar, alle Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, die sich begünstigend auf den Umfang der Hilfebedürftigkeit auswirken und dadurch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weniger belasten. Derartige oder damit im Zusammenhang stehende Vorschriften sind bereits in den §§ 3, 5, 7 und 9 enthalten. Allein ein Anspruch auf eine vorrangige Leistung berechtigt das Jobcenter noch nicht zur Ablehnung eines Antrages auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II (LSG Sachsen, Beschluss v. 22.2.2016, L 3 AS 990/15). Insoweit kommt es auf den tatsächlichen Leistungsbezug an. Vorrangige Leistung in diesem Sinne ist auch das Betreuungsgeld, sofern diese Leistung nach Landesrecht beansprucht werden kann.

 

Rz. 2a

Davon ist nach Satz 2 die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ausgenommen, seit dem 1.1.2023 auch, wenn der Hilfebedürftige bereits 63 Jahre alt ist. Damit werden die Leistungsberechtig...

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