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Sächsisches LSG Beschluss vom 22.02.2016 - L 3 AS 990/15 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. Grundsicherung für Arbeitsuchende. fehlende Rechtsgrundlage für die Leistungsversagung wegen eines Altersrentenanspruchs. fiktives Einkommen. fehlender Zufluss der vorzeitigen Altersrente. Übergang der Antragsbefugnis auf den Grundsicherungsträger

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die ein Jobcenter dazu berechtigen würde, allein wegen eines Anspruches auf vorzeitige Altersrente einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II abzulehnen.

2. Hilfe von einem Träger anderer Sozialleistungen erhält iS von § 9 Abs 1 SGB II, wer sie bezieht, das heißt wem sie tatsächlich zufließt. Es reicht nicht aus, wenn der Leistungsberechtigte die erforderliche Hilfe von anderen erhalten kann.

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 14. August 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

 

Gründe

Der Antragsgegner wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 14. August 2015, mit dem er ihm Rahmen einer einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) für die Zeit vom 5. August 2015 bis zum 31. Januar 2016 in bezifferter Höhe zu zahlen.

Der im … 1951 geborene, erwerbsfähige Antragsteller bezog vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Vom 23. Februar 2015 bis zum 22. August 2015 nahm er an einer Maßnahme mit Mehraufwandentschädigung in Höhe von 1,75 EUR/Stunde teil. Die Beschäftigungszeit betrug 25 Stunden pro Woche, max. jedoc...

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