Ist die Baugenehmigung für eine genehmigungspflichtige Freizeitanlage bestandskräftig geworden oder handelt es sich um eine genehmigungsfreie Anlage, stehen als Rechtsbehelfe
- der Antrag auf nachträgliche Anordnungen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde und dessen verwaltungsgerichtliche Durchsetzung sowie
- die öffentlich-rechtliche und die zivilrechtliche Unterlassungsklage
zur Verfügung. Mit deren Hilfe können sowohl technisch/organisatorische Maßnahmen zum Lärmschutz als auch Betriebszeitbeschränkungen durchgesetzt werden.
Vor diesen Rechtsbehelfen schützt auch nicht eine bestandskräftige Baugenehmigung. Denn auch wenn eine Baugenehmigung keine Aussage zu Betriebszeiten enthält, erlaubt sie nach Gerichtsmeinung keinen Betrieb der betreffenden Freizeitanlage "rund um die Uhr". Unabhängig davon ändert auch eine bestandskräftige Baugenehmigung nichts an der Beachtung der immissionsschutzrechtlichen Grundpflicht des § 22 Abs. 1 BImSchG, bei Anlagenerrichtung und Anlagenbetrieb
- schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und
- nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Diese Grundpflicht ist nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung der Freizeitanlage, sondern während ihrer gesamten Betriebsphase zu erfüllen.
6.1 Nachträgliche Anordnungen
Die Beachtung der immissionsschutzrechtlichen Grundpflicht des § 22 Abs. 1 BImSchG, schädliche Umwelteinwir...