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FoVo 9/2012, Wohlverhaltensphase verlangt Vollstreckungs ... / II. Die Entscheidung

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Gläubiger verkennen das Vollstreckungsverbot

Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum gilt das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO auch für solche Gläubiger, deren Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begangen wurde (BAGE 132, 125; LG Leipzig NZI 2006, 603; LG Saarbrücken, 18.4.2012 – 5 T 203/12; AG Bremen NZI 2008, 55; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 294 Rn 11; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 2. Aufl., § 294 Rn 2; HmbKomm/InsO-Streck, 4. Aufl., § 294 Rn 3; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 294 Rn 3; Wenzel, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO 2008, § 294 Rn 2 c; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 294 Rn 5).

BGH positioniert sich jetzt eindeutig

Der BGH hat die Frage, ob § 294 Abs. 1 InsO auch die Vollstreckung von Gläubigern ausgenommener Forderungen in den Vorrechtsbereich des § 850f Abs. 2 ZPO während des Laufs der Wohlverhaltensphase ausschließt, bislang nicht ausdrücklich entschieden. Zweck des Vollstreckungsverbots des § 294 Abs. 1 InsO ist es, den Neuerwerb des Schuldners, der nicht gemäß § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder abgetreten wird oder an diesen gemäß § 295 InsO herauszugeben ist, dem Zugriff der Insolvenzgläubiger zu entziehen (BGH NJW 2005, 2988; BGH InVo 2006, 442). Dies gilt auch im Hinblick auf Gläubiger, deren Forderung aus einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt, die sie im Verfahren mit diesem Privileg angemeldet haben. Zwar soll ihre Forderung von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden, sondern nach Erteilung der Restschuldbefreiung weiter durchsetzbar sein. Dieses Privileg bezieht sich aber nur auf die insolvenzrechtliche Nachhaftung, ohne dem Gläubiger schon innerhalb des Insolvenz- o...

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