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AG Bremen Beschluss vom 26.10.2007 - 248 M 480854/07

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Verfahrensgang

AG Bremen (Beschluss vom 02.08.2007)

 

Tenor

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen vom 02.08.2007 wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt

 

Tatbestand

I.

Der Schuldner wendet sich mit seiner Erinnerung gegen die Pfändung des gem. § 850f Abs. 2 ZPO festgesetzten, pfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens durch die Gläubigerin.

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bremen vom 29.01.2007 (Az.: 7 O 936/06).

Die Gläubigerin ist eine Krankenkasse, die für den Zeitraum vom 17.09.2003 bis 31.03.2004 für den Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge bei dem Schuldner verantwortlich war. Am 01.06.2004 wurde über das Vermögen des Schuldners das insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubigerin meldete eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Insolvenzverfahren an. Dort wurde die angemeldete Forderung als solche zwar festgestellt. Der Schuldner widersprach jedoch der Anmeldung als Schadensersatzanspruch aus vorsätzlich begangener rechtswidriger Handlung zur Insolvenztabelle.

Die Gläubigerin klagte daraufhin vor dem Landgericht Bremen (Az.: 7 O 936/06) auf Feststellung, dass die angemeldete Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Der Klage wurde mit Urteil vom 19.12.2006 stattgegeben, wobei dem Schuldner auch die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Wegen des daraufhin vom Landgericht Bremen erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses betreibt die Gläubigerin vorliegend die Zwangsvollstreckung in den für Delikt...

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