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FF 6/2018, Verwirkung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt

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BGB § 242

Leitsatz

1. Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein (Fortführung von BGH, Senatsurt. v. 13.1.1988 – IVb ZR 7/87, BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370 und Senatsbeschl. v. 16.6.1999 – XII ZA 3/99, FamRZ 1999, 1422).

2. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an Senatsurt. v. 9.10.2013 – XII ZR 59/12, NJW-RR 2014, 195).

BGH, Beschl. v. 31.1.2018 – XII ZB 133/17

Anmerkung

Anm. der Red.: Die Entscheidung ist abgedruckt in FamRZ 2018, 589 = NJW 2018, 1013. Leitsatz 2 wurde bestätigt durch BGH v. 7.2.2018 – XII ZB 338/17 (FF 2018, 206 m. Anm. Graba).

2 Anmerkung

Wird Unterhalt für länger zurückliegende Zeiträume verlangt, sollte aufseiten des Unterhaltspflichtigen immer geprüft werden, ob hiergegen nicht die Einrede der Verjährung oder der Einwand der Verwirkung erhoben werden kann. Dabei kann die Verwirkung deutlich früher greifen als die Verjährung. Zudem ist die Verwirkung als Einwendung von Amts wegen zu berücksichtigen, muss also nicht besonders geltend gemacht werden. Es kommt also nicht darauf an, ob der Unterhaltsschuldner sich auf Verwirkung beruft.[1] Allerdings ist entsprechender Sachvortrag zur Begründung unverzichtbar. Andernfalls kann das Gericht die Voraussetzungen der Verwirkung nicht feststellen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Unterhaltsschuldner, der sich auf die Verwirkung berufen will.

Folgen der Verwirkung

Zu beachten ist aber sowohl für den Unterhalt als auch für andere periodisch fällig werdende Zahlungen, dass sich die Verwirkung nicht auf das Stammrecht als solches bezieht,[2] sondern stets nur auf die daraus...

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